In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Handel und Gewerbe mit Produktdeckung ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen von Sachen der Patienten, Betriebsangehörigen und Besucher mitversichert – inklusive abgestellter Kraftfahrzeuge, Zeitwertersatz und einer Höchstgrenze je Schadenereignis.
Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 2 AHB und Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus:
- Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen von Sachen der Patienten, Betriebsangehörigen und Besucher, sofern das Abhandenkommen die ursächlich zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbindung steht.
Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern:
Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen von Betriebsangehörigen und Besuchern, sofern diese Fahrzeuge auf dafür vorgesehenen Plätzen innerhalb des Betriebsgrundstücks ordnungsgemäß abgestellt werden.
Liegen die Abstellplätze außerhalb des Betriebsgrundstücks, so besteht Versicherungsschutz, wenn die Abstellplätze entweder ständig bewacht oder durch ausreichende Sicherung gegen Zutritt und Benutzung betriebsfremder Personen geschützt sind.
Höhe der Ersatzleistung:
- Ersetzt wird der Schaden bis zur Höhe des Zeitwertes, den die abhanden gekommenen Sachen am Tage des Schadens hatten.
- Die Ersatzleistung je Schadenereignis wird im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden auf 30.000 EUR begrenzt.
Nachrangigkeit gegenüber anderen Versicherungen:
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht, z.B. Feuer-, Einbruch-Diebstahl-, Kaskoversicherung etc., gehen diese Versicherungen vor.
Ausgeschlossen sind:
- Haftpflichtansprüche aus Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparkassenbüchern, Urkunden, Uhren, Schmucksachen und Kostbarkeiten, sofern diese vom Versicherungsnehmer nicht zur Aufbewahrung übernommen worden sind.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sachen von Patienten, Mitarbeitenden oder Besuchern im Zusammenhang mit dem Betrieb beschädigt werden oder abhandenkommen, ist die gesetzliche Haftpflicht des Betriebs dafür mitversichert. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für abgestellte Fahrzeuge. Ersetzt wird der Zeitwert bis zu einer festgelegten Höchstsumme. Bestehen andere passende Versicherungen, sind diese vorrangig, und für besonders wertvolle Gegenstände gilt eine Einschränkung.
Häufige Fragen
Wessen Sachen sind über diese Deckung mitversichert?
Mitversichert sind Sachen der Patienten, Betriebsangehörigen und Besucher bei Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen, sofern das Ereignis in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbindung mit dem versicherten Betrieb steht.
Sind abgestellte Fahrzeuge von Mitarbeitenden und Besuchern versichert?
Ja, das Abhandenkommen ist mitversichert, wenn die Fahrzeuge auf dafür vorgesehenen Plätzen innerhalb des Betriebsgrundstücks ordnungsgemäß abgestellt werden. Bei Abstellplätzen außerhalb des Betriebsgrundstücks besteht Schutz, wenn diese ständig bewacht oder ausreichend gegen Zutritt und Benutzung betriebsfremder Personen gesichert sind.
Wie hoch ist die Ersatzleistung?
Ersetzt wird der Schaden bis zur Höhe des Zeitwertes am Tag des Schadens. Je Schadenereignis ist die Ersatzleistung im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden auf 30.000 EUR begrenzt.
Was gilt, wenn andere Versicherungen bestehen?
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht, z.B. Feuer-, Einbruch-Diebstahl- oder Kaskoversicherung, gehen diese Versicherungen vor.
Welche Gegenstände sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparkassenbüchern, Urkunden, Uhren, Schmucksachen und Kostbarkeiten, sofern diese vom Versicherungsnehmer nicht zur Aufbewahrung übernommen worden sind.