In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Handel und Gewerbe sind neu entstehende Risiken über die Vorsorgeversicherung sofort mitversichert – ohne besondere Anzeige. Welche Anzeigefristen gelten, wann der Schutz rückwirkend entfällt und welche Gefahren ausgeschlossen bleiben, erfahren Sie hier.
Abweichend von Ziff. 4.2 AHB gilt:
Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit ihrem Eintritt, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf.
Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, auf Aufforderung des Versicherers – die auch durch einen der Beitragsrechnung beigedruckten Hinweis erfolgen kann – binnen 3 Monate nach Empfang dieser Aufforderung jedes neu eingetretene Risiko anzuzeigen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung über den Beitrag für das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige des neuen Risikos erstattet ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist nicht verstrichen war.
Die vereinbarten Versicherungssummen gelten auch für die Vorsorgeversicherung.
Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind Gefahren, die verbunden sind mit:
- dem Eigentum, Besitz oder Betrieb von Bahnen, Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen von Ruderbooten),
- der Herstellung von Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen oder Teilen für Luft-, Raum- und Wasserfahrzeuge,
- Tätigkeiten (z. B. Wartung, Reparatur, Beförderung) an Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen oder Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugteilen,
- dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen.
Was bedeutet das konkret?
Kommen nach Vertragsabschluss neue betriebliche Risiken hinzu, sind diese über die Vorsorgeversicherung automatisch mit abgedeckt – der Schutz greift also sofort, ohne dass Sie es zunächst melden müssen. Fordert der Versicherer Sie jedoch auf, ein neues Risiko anzuzeigen, sollten Sie das fristgerecht tun, damit der Schutz erhalten bleibt. Bestimmte Bereiche wie Luftfahrt, Wasserfahrzeuge oder Kraftfahrzeuge sind von dieser automatischen Mitversicherung ausgenommen.
Häufige Fragen
Sind neu entstehende Risiken automatisch versichert?
Ja. Für Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Dieser beginnt sofort mit ihrem Eintritt, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf.
Innerhalb welcher Frist muss ich ein neues Risiko anzeigen?
Auf Aufforderung des Versicherers – die auch durch einen der Beitragsrechnung beigedruckten Hinweis erfolgen kann – muss jedes neu eingetretene Risiko binnen 3 Monate nach Empfang dieser Aufforderung angezeigt werden.
Was passiert, wenn ich die Anzeige unterlasse?
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige keine Vereinbarung über den Beitrag für das neue Risiko zustande, fällt der Versicherungsschutz rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort.
Gelten für die Vorsorgeversicherung eigene Versicherungssummen?
Nein. Die vereinbarten Versicherungssummen gelten auch für die Vorsorgeversicherung.
Welche Gefahren sind von der Vorsorgeversicherung ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind unter anderem Gefahren im Zusammenhang mit Eigentum, Besitz oder Betrieb von Bahnen, Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten), deren Herstellung und daran vorgenommene Tätigkeiten wie Wartung, Reparatur oder Beförderung sowie das Führen und Halten von Kraftfahrzeugen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023