Für Verträge der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Handel und Gewerbe gilt bei allen Streitigkeiten zu Inhalt, Umfang, Auslegung und Rechtsgültigkeit ausschließlich deutsches Recht – selbst wenn Versicherungsnehmer oder mitversicherte Firmen im Ausland betroffen sind. Zuständig ist allein das Gericht am inländischen Sitz des deutschen Versicherungsnehmers.
Anwendbares Recht für die Vertragsauslegung:
Auf alle Rechtsstreitigkeiten, die Inhalt, Umfang oder Auslegung des vorliegenden Versicherungsvertrages sowie seine Rechtsgültigkeit insgesamt oder einzelner Bestimmungen betreffen, findet, auch soweit Versicherungsnehmer / mitversicherte Firmen im Ausland tangiert sind, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Örtlich zuständig ist allein das Gericht des inländischen Sitzes des deutschen Versicherungsnehmers.
Was bedeutet das konkret?
Kommt es zu einem Streit über den Vertrag – etwa darüber, was er umfasst oder wie einzelne Bestimmungen zu verstehen sind –, wird dieser nach deutschem Recht beurteilt. Das gilt auch dann, wenn Auslandsbezüge bestehen. Verhandelt wird ausschließlich vor dem Gericht am deutschen Firmensitz des Versicherungsnehmers.
Häufige Fragen
Welches Recht gilt für die Auslegung des Vertrages?
Auf alle Rechtsstreitigkeiten zu Inhalt, Umfang oder Auslegung des Vertrages sowie zu seiner Rechtsgültigkeit findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Gilt deutsches Recht auch bei Auslandsbezug?
Ja. Auch soweit Versicherungsnehmer oder mitversicherte Firmen im Ausland tangiert sind, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Welches Gericht ist örtlich zuständig?
Örtlich zuständig ist allein das Gericht des inländischen Sitzes des deutschen Versicherungsnehmers.
Für welche Streitigkeiten gilt diese Regelung?
Sie gilt für alle Rechtsstreitigkeiten, die Inhalt, Umfang oder Auslegung des Versicherungsvertrages sowie seine Rechtsgültigkeit insgesamt oder einzelner Bestimmungen betreffen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023