Wer in der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Handel und Gewerbe ein Schiedsgerichtsverfahren vereinbart, behält seinen Versicherungsschutz – vorausgesetzt, die Einleitung wird unverzüglich angezeigt und dem Versicherer die Mitwirkung ermöglicht.
In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Handel und Gewerbe folgendes für Schiedsgerichtsverfahren:
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versicherungsschutz insoweit nicht, als der Versicherungsnehmer der Haftpflichtkasse dessen Einleitung unverzüglich anzeigt und ihr die Mitwirkung an diesem Verfahren ermöglicht.
Was bedeutet das konkret?
Auch wenn Sie sich auf ein Schiedsgerichtsverfahren statt eines regulären Gerichtsverfahrens einigen, bleibt Ihr Versicherungsschutz grundsätzlich bestehen. Wichtig ist dabei, dass Sie die Haftpflichtkasse ohne Verzögerung informieren, sobald ein solches Verfahren beginnt, und ihr die Möglichkeit geben, daran mitzuwirken.
Häufige Fragen
Bleibt der Versicherungsschutz bei einem Schiedsgerichtsverfahren bestehen?
Ja. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versicherungsschutz insoweit nicht, als der Versicherungsnehmer der Haftpflichtkasse dessen Einleitung unverzüglich anzeigt und ihr die Mitwirkung an diesem Verfahren ermöglicht.
Was muss ich tun, wenn ein Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet wird?
Sie müssen der Haftpflichtkasse die Einleitung des Verfahrens unverzüglich anzeigen und ihr die Mitwirkung an diesem Verfahren ermöglichen.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt in der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Handel und Gewerbe.
Kann der Versicherungsschutz entfallen, wenn ich die Anzeige versäume?
Der Versicherungsschutz bleibt erhalten, soweit die Einleitung unverzüglich angezeigt und die Mitwirkung ermöglicht wird. Ob und in welchem Umfang der Schutz bei versäumter Anzeige beeinträchtigt wird, hängt vom konkreten Bedingungswerk ab.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023