Bei der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Handel und Gewerbe mit Produktdeckung bleibt der Versicherungsschutz auch bei einem vereinbarten Schiedsgerichtsverfahren erhalten – vorausgesetzt, der Versicherungsnehmer meldet dessen Einleitung unverzüglich und ermöglicht die Mitwirkung des Versicherers.
Regelung zu Schiedsgerichtsverfahren im Tarif Handel und Gewerbe mit Produktdeckung:
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versicherungsschutz insoweit nicht, als der Versicherungsnehmer der Haftpflichtkasse:
- dessen Einleitung unverzüglich anzeigt und
- ihr die Mitwirkung an diesem Verfahren ermöglicht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie sich auf ein Schiedsgerichtsverfahren einlassen, verlieren Sie dadurch nicht Ihren Versicherungsschutz. Wichtig ist allerdings, dass Sie den Versicherer sofort über den Beginn eines solchen Verfahrens informieren und ihm die Möglichkeit geben, daran mitzuwirken.
Häufige Fragen
Bleibt der Versicherungsschutz bei einem Schiedsgerichtsverfahren bestehen?
Ja. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, sofern der Versicherungsnehmer die Einleitung unverzüglich anzeigt und die Mitwirkung des Versicherers ermöglicht.
Was muss ich bei Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens tun?
Sie müssen der Haftpflichtkasse die Einleitung des Verfahrens unverzüglich anzeigen und ihr die Mitwirkung an diesem Verfahren ermöglichen.
Was passiert, wenn ich die Einleitung nicht unverzüglich melde?
Der Versicherungsschutz bleibt nur insoweit unbeeinträchtigt, als die unverzügliche Anzeige erfolgt und die Mitwirkung des Versicherers ermöglicht wird. Weitere Einzelheiten hängen vom konkreten Bedingungswerk ab.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung?
Sie gilt in der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Handel und Gewerbe mit Produktdeckung.