Der erweiterte Strafrechtsschutz der Haftpflichtkasse im Tarif Handel und Gewerbe übernimmt bei einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit einem versicherten Haftpflichtanspruch die Verteidigungs-, Gerichts- und Sachverständigenkosten – mit einem Sublimit von 100.000 EUR je Verfahren und einem Selbstbehalt von 10 %.
Erweiterter Strafrechtsschutz:
Abweichend von Ziffer 5.3 AHB übernimmt die Haftpflichtkasse in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, das im Zusammenhang mit einem unter den Versicherungsschutz fallenden geltend gemachten Haftpflichtanspruch steht, folgende Kosten:
- die Kosten der Verteidigung entsprechend den geltenden Gebührenordnungen – ggf. auch die mit dem Versicherer besonders vereinbarten höheren Kosten;
- die Gerichtskosten;
- die ortsüblichen Kosten für notwendige Sachverständigengutachten.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die in Vertragsteil A Ziff. 6 genannten Personen, soweit diese zum Zeitpunkt der Einleitung des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens noch in den Diensten des Versicherungsnehmers standen.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf während der Vertragsdauer einschließlich Nachhaftungszeit in Europa eingeleitete Verfahren.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer sich mit der Haftpflichtkasse über das einzuschlagende Vorgehen im Voraus abstimmt und über das Verfahren informiert.
Nicht versichert sind:
- die einem Versicherten auferlegten Bußen, Strafen und andere Leistungen, denen materieller Strafcharakter zukommt (z. B. Geldbußen, Geldstrafen etc.);
- Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, die in keinem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen;
- Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen (z. B. Steuer-, Zoll-, Devisen- oder Außenhandelsvorschriften, kartell-, wettbewerbs- oder patentrechtlichen Vorschriften etc.).
Das Sublimit für diese Deckungserweiterung beträgt im Rahmen der Versicherungssummen gemäß Versicherungsschein 100.000 EUR je Verfahren und gleichzeitig für alle Verfahren eines Versicherungsjahres.
Es gilt ein Selbstbehalt von 10 % je Verfahren vereinbart.
Was bedeutet das konkret?
Wenn im Zusammenhang mit einem versicherten Haftpflichtfall gegen eine mitversicherte Person ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wird, hilft dieser Baustein bei den Verteidigungskosten. Übernommen werden Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten, nicht jedoch die eigentlichen Geldbußen oder Geldstrafen. Wichtig ist, dass man das Vorgehen vorab mit der Haftpflichtkasse abstimmt.
Häufige Fragen
Welche Kosten übernimmt der erweiterte Strafrechtsschutz?
Übernommen werden die Kosten der Verteidigung entsprechend den geltenden Gebührenordnungen – ggf. auch besonders vereinbarte höhere Kosten –, die Gerichtskosten sowie die ortsüblichen Kosten für notwendige Sachverständigengutachten.
Werden Geldbußen und Geldstrafen erstattet?
Nein. Bußen, Strafen und andere Leistungen mit materiellem Strafcharakter (z. B. Geldbußen, Geldstrafen etc.) sind nicht versichert.
Wie hoch ist das Sublimit und der Selbstbehalt?
Das Sublimit beträgt im Rahmen der Versicherungssummen gemäß Versicherungsschein 100.000 EUR je Verfahren und gleichzeitig für alle Verfahren eines Versicherungsjahres. Es gilt ein Selbstbehalt von 10 % je Verfahren.
Für welche Verfahren gilt der Schutz räumlich und zeitlich?
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf während der Vertragsdauer einschließlich Nachhaftungszeit in Europa eingeleitete Verfahren.
Welche Voraussetzung muss der Versicherungsnehmer erfüllen?
Voraussetzung ist, dass sich der Versicherungsnehmer mit der Haftpflichtkasse über das einzuschlagende Vorgehen im Voraus abstimmt und über das Verfahren informiert.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023