In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse ist im Tarif Handel und Gewerbe mit Produktdeckung die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden durch Abwässer eingeschlossen. Erfahren Sie, welche Schäden ausgeschlossen bleiben und wie hoch der Selbstbehalt je Schadenereignis ausfällt.
Eingeschlossene Leistung:
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.14 Abs. 1 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden, die entstanden sind durch Abwässer.
Ausschluss:
Ausgeschlossen bleiben Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen.
Selbstbehalt:
- 10 % je Schadenereignis
- mindestens 100 EUR
- maximal 5.000 EUR
Was bedeutet das konkret?
Verursacht Ihr Betrieb einen Sachschaden durch Abwässer, für den Sie gesetzlich haften, ist dieser grundsätzlich mitversichert. Nicht abgedeckt sind hingegen Schäden an Entwässerungsleitungen, die durch Verschmutzungen oder Verstopfungen entstehen. An einem versicherten Schaden beteiligen Sie sich mit dem vereinbarten Selbstbehalt.
Häufige Fragen
Sind Sachschäden durch Abwässer mitversichert?
Ja. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.14 Abs. 1 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden, die durch Abwässer entstanden sind.
Welche Schäden sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen bleiben Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen.
Wie hoch ist der Selbstbehalt je Schadenereignis?
Der Selbstbehalt beträgt 10 % je Schadenereignis, mindestens 100 EUR und maximal 5.000 EUR.
In welchem Tarif gilt diese Regelung?
Sie gilt in der Betriebshaftpflichtversicherung im Tarif Handel und Gewerbe mit Produktdeckung.