In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind im Tarif Handel und Gewerbe Sachschäden durch Abwässer mitversichert – abweichend von den AHB. Erfahre, welche Schäden an Entwässerungsleitungen ausgeschlossen bleiben und welcher Selbstbehalt je Schadenereignis gilt.
Eingeschlossene Abwasserschäden:
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.14 Abs. 1 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden, die entstanden sind durch Abwässer.
Ausgeschlossene Schäden:
Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen.
Selbstbehalt:
- 10 % je Schadenereignis
- mindestens 100 EUR
- maximal 5.000 EUR
Was bedeutet das konkret?
Verursacht der Betrieb Sachschäden durch Abwässer, springt die Betriebshaftpflicht im Tarif Handel und Gewerbe ein – auch wenn die Allgemeinen Bedingungen dies sonst nicht vorsehen. Reine Verschmutzungen und Verstopfungen an Entwässerungsleitungen sind davon jedoch ausgenommen. Bei einem versicherten Abwasserschaden trägst du einen Teil selbst, begrenzt durch einen Mindest- und Höchstbetrag.
Häufige Fragen
Sind Abwasserschäden in der Betriebshaftpflicht mitversichert?
Ja. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.14 Abs. 1 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden, die durch Abwässer entstanden sind.
Welche Schäden sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen bleiben Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen.
Wie hoch ist der Selbstbehalt bei Abwasserschäden?
Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 100 EUR und maximal 5.000 EUR.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt in der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Handel und Gewerbe.