In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind im Tarif Handel und Gewerbe abweichend von den AHB auch Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen eingeschlossen – sofern der gesetzliche Vertreter für den schadenverursachenden Umstand nicht persönlich verantwortlich ist.
Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers:
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.5 Abs. 3 AHB – auch Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.
Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich sind Ansprüche gesetzlicher Vertreter nach den AHB ausgeschlossen. Dieser Tarif erweitert den Schutz: Auch der gesetzliche Vertreter des Versicherungsnehmers und seine Angehörigen können Ansprüche geltend machen. Voraussetzung ist, dass der gesetzliche Vertreter für den Umstand, der zum Schaden geführt hat, nicht persönlich verantwortlich ist.
Häufige Fragen
Wessen Ansprüche sind eingeschlossen?
Eingeschlossen sind Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen.
Unter welcher Voraussetzung besteht dieser Einschluss?
Der Einschluss gilt, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.
Von welcher Regelung weicht dieser Einschluss ab?
Der Einschluss gilt abweichend von Ziff. 7.5 Abs. 3 AHB.
In welchem Tarif gilt diese Regelung?
Sie gilt in der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Handel und Gewerbe.