In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind im Tarif Handel und Gewerbe mit Produktdeckung – abweichend von den AHB – auch Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen mitversichert, sofern der gesetzliche Vertreter für den auslösenden Umstand nicht persönlich verantwortlich ist.
Für Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers gilt im Tarif Handel und Gewerbe mit Produktdeckung:
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.5 Abs. 3 AHB – auch Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.
Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich sind Ansprüche der gesetzlichen Vertreter einer versicherten Person nach den AHB eingeschränkt. Dieser Tarif weicht davon ab: Auch gesetzliche Vertreter des Versicherungsnehmers und ihre Angehörigen können Ansprüche geltend machen – allerdings nur dann, wenn der Schaden auf einen Umstand zurückgeht, für den der gesetzliche Vertreter selbst nicht persönlich verantwortlich ist. Diese Beschreibung dient als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Sind Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers mitversichert?
Ja. Abweichend von Ziff. 7.5 Abs. 3 AHB sind auch Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers eingeschlossen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.
Gilt der Einschluss auch für Angehörige der gesetzlichen Vertreter?
Ja, eingeschlossen sind auch Ansprüche der Angehörigen der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers unter derselben Voraussetzung.
Welche Voraussetzung muss für den Einschluss erfüllt sein?
Der Schaden muss durch einen Umstand verursacht worden sein, für den der gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.
Von welcher Regelung weicht dieser Einschluss ab?
Der Einschluss gilt abweichend von Ziff. 7.5 Abs. 3 AHB.