In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Handel und Gewerbe sind bestimmte Ansprüche vom Versicherungsschutz ausgenommen – etwa Schäden durch den Gebrauch von Kraft-, Wasser-, Luft- und Raumfahrzeugen, an Kommissionsware, aus Sprengstoffen, Bergschäden oder gentechnischen Arbeiten. Ein Überblick über alle Ausschlüsse.
Nicht versichert sind Ansprüche:
- wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder Wasserfahrzeuges (siehe jedoch Ziff. 7.13 dieser BBR) in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit an einem Kraftfahrzeug, Anhänger oder Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch i. S. dieses Ausschlusses, wenn weder der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
- wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- und Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- und Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
wegen Schäden, die resultieren aus:
- (1) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder zum Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
- (2) Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen,
und zwar sowohl wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen einschließlich der mit diesen beförderten Sachen und der Insassen, als auch wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
Weitere ausgeschlossene Ansprüche:
- wegen Schäden an Kommissionsware;
- wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche, sowie Kohlenstaubexplosionen;
- aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit wegen Schäden an Sachen, die Gegenstand dieser Tätigkeit gewesen sind (z. B. aufgrund der Planung hergestellt wurden);
- aus Schäden durch außergewöhnliche Risiken, die nicht im Versicherungsschein beschriebenen Betriebscharakter entsprechen (für solche Risiken siehe Vorsorgeversicherung gemäß Ziff. 4 AHB in Verbindung mit Ziff. 1.8 dieser BBR);
- aus Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
- aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen sowie Abwässeranlagen und das Einwirkungsrisiko (siehe jedoch Vertragsteil D.);
- wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen, soweit der Versicherungsnehmer als Betreiber einer gentechnischen Anlage im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) oder aus der Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) in Anspruch genommen wird;
- aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen, sowie aus der nicht selbständigen und selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb.
- aus Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat.
- aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf dienen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind.
- nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
- aus Besitz oder Betrieb von Luftlandeplätzen.
Was bedeutet das konkret?
Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt nicht jeden denkbaren Schaden ab. Bestimmte Risiken sind ausdrücklich ausgenommen – dazu zählen unter anderem Schäden im Zusammenhang mit Fahrzeugen, Luft- und Raumfahrzeugen, Sprengstoffen, gentechnischen Arbeiten oder Bahnbetrieben. Auch reine Planungs- und Beratungstätigkeiten sowie Tätigkeiten, die nichts mit dem versicherten Betrieb zu tun haben, fallen nicht unter den Schutz. Fällt für einen Versicherten der Schutz weg, gilt das auch für alle übrigen Versicherten.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch Fahrzeuge mitversichert?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Wasserfahrzeugen sowie Luft- und Raumfahrzeugen oder wegen einer Inanspruchnahme als deren Halter oder Besitzer. Für Kraft-, Wasserfahrzeuge und Anhänger gilt der Verweis auf Ziff. 7.13 dieser BBR.
Gilt eine Tätigkeit am Fahrzeug schon als „Gebrauch"?
Nein, sofern weder der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter noch eine bestellte oder beauftragte Person Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und das Fahrzeug dabei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Was gilt, wenn für einen Versicherten kein Schutz besteht?
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten – Versicherungsnehmer oder Mitversicherten – kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Sind Schäden aus reiner Planung oder Beratung versichert?
Nein. Ansprüche aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit wegen Schäden an Sachen, die Gegenstand dieser Tätigkeit gewesen sind, sind ausgeschlossen.
Sind Schäden an Kommissionsware abgedeckt?
Nein, Ansprüche wegen Schäden an Kommissionsware sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023