Der erweiterte Strafrechtsschutz der Haftpflichtkasse in der Betriebshaftpflichtversicherung für Handel und Gewerbe mit Produktdeckung übernimmt in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren rund um einen versicherten Haftpflichtanspruch die Kosten der Verteidigung, Gerichtskosten und Sachverständigengutachten – mit einem Sublimit von 100.000 EUR je Verfahren und einem Selbstbehalt von 10 %.
Abweichend von Ziffer 5.3 AHB übernimmt die Haftpflichtkasse in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, das im Zusammenhang mit einem unter den Versicherungsschutz fallenden geltend gemachten Haftpflichtanspruch steht, folgende Kosten:
- die Kosten der Verteidigung entsprechend den geltenden Gebührenordnungen – ggf. auch die mit dem Versicherer besonders vereinbarten höheren Kosten;
- die Gerichtskosten;
- die ortsüblichen Kosten für notwendige Sachverständigengutachten.
Versicherte Personen:
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die in Vertragsteil A Ziff. 6 genannten Personen, soweit diese zum Zeitpunkt der Einleitung des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens noch in den Diensten des Versicherungsnehmers standen.
Geltungsbereich:
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf während der Vertragsdauer einschließlich Nachhaftungszeit in Europa eingeleitete Verfahren.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz:
Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer sich mit der Haftpflichtkasse über das einzuschlagende Vorgehen im Voraus abstimmt und über das Verfahren informiert.
Nicht versichert sind:
- die einem Versicherten auferlegten Bußen, Strafen und andere Leistungen, denen materieller Strafcharakter zukommt (z.B. Geldbußen, Geldstrafen etc.);
- Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, die in keinem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen;
- Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen (z.B. Steuer-, Zoll-, Devisen- oder Außenhandelsvorschriften, kartell-, wettbewerbs- oder patentrechtlichen Vorschriften etc.).
Sublimit und Selbstbehalt:
- Das Sublimit für diese Deckungserweiterung beträgt im Rahmen der Versicherungssummen gemäß Versicherungsschein 100.000 EUR je Verfahren und gleichzeitig für alle Verfahren eines Versicherungsjahres.
- Es gilt ein Selbstbehalt von 10 % je Verfahren vereinbart.
Was bedeutet das konkret?
Wird gegen eine versicherte Person ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, das mit einem versicherten Haftpflichtanspruch zusammenhängt, trägt die Haftpflichtkasse die Kosten der Verteidigung sowie Gerichts- und Gutachterkosten. Das Vorgehen ist vorab mit dem Versicherer abzustimmen. Geldbußen und Geldstrafen selbst sind nicht abgedeckt, und die Kosten sind durch ein Sublimit sowie einen Selbstbehalt begrenzt.
Häufige Fragen
Welche Kosten übernimmt der erweiterte Strafrechtsschutz?
Übernommen werden die Kosten der Verteidigung entsprechend den geltenden Gebührenordnungen – ggf. auch besonders vereinbarte höhere Kosten –, die Gerichtskosten sowie die ortsüblichen Kosten für notwendige Sachverständigengutachten.
Sind Geldbußen und Geldstrafen versichert?
Nein. Bußen, Strafen und andere Leistungen mit materiellem Strafcharakter (z.B. Geldbußen, Geldstrafen etc.) sind nicht versichert.
Wie hoch ist das Sublimit und der Selbstbehalt?
Das Sublimit beträgt im Rahmen der Versicherungssummen gemäß Versicherungsschein 100.000 EUR je Verfahren und gleichzeitig für alle Verfahren eines Versicherungsjahres. Es gilt ein Selbstbehalt von 10 % je Verfahren.
Welche Voraussetzung gilt für den Versicherungsschutz?
Der Versicherungsnehmer muss sich mit der Haftpflichtkasse über das einzuschlagende Vorgehen im Voraus abstimmen und über das Verfahren informieren.
Für welche Verfahren gilt der Schutz räumlich und zeitlich?
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf während der Vertragsdauer einschließlich Nachhaftungszeit in Europa eingeleitete Verfahren.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023