In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind im Tarif Handel und Gewerbe mit Produktdeckung gesetzliche Haftpflichtansprüche der Versicherungsnehmer untereinander wegen Personen- und Sachschäden mitversichert – nicht jedoch Mietsachschäden. Erfahren Sie, was für den Versicherungsschutz untereinander gilt.
Für Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander gilt im Tarif Handel und Gewerbe mit Produktdeckung Folgendes:
- Mitversichert sind abweichend von Ziff. 7.4 Abs. 2 AHB gesetzliche Haftpflichtansprüche der Versicherungsnehmer untereinander wegen Personen- und Sachschäden.
- Nicht versichert sind Mietsachschäden gemäß Vertragsteil A, Ziff. 7.12 dieser BBR.
Was bedeutet das konkret?
Wenn mehrere Versicherungsnehmer über denselben Vertrag abgesichert sind, kann einer gegenüber dem anderen für Personen- und Sachschäden Haftpflichtansprüche geltend machen, die dann grundsätzlich mitversichert sind. Ausgenommen bleiben allerdings Schäden an gemieteten Sachen – diese sind bei Ansprüchen untereinander nicht abgedeckt.
Häufige Fragen
Sind Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander versichert?
Ja. Mitversichert sind abweichend von Ziff. 7.4 Abs. 2 AHB gesetzliche Haftpflichtansprüche der Versicherungsnehmer untereinander wegen Personen- und Sachschäden.
Welche Schäden sind untereinander abgedeckt?
Abgedeckt sind Personen- und Sachschäden im Rahmen gesetzlicher Haftpflichtansprüche der Versicherungsnehmer untereinander.
Sind Mietsachschäden untereinander mitversichert?
Nein. Mietsachschäden gemäß Vertragsteil A, Ziff. 7.12 dieser BBR sind nicht versichert.
Von welcher Regelung weicht der Versicherungsschutz ab?
Der Einschluss der Ansprüche untereinander gilt abweichend von Ziff. 7.4 Abs. 2 AHB.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023