In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind im Tarif Handel und Gewerbe mit Produktdeckung auch neu entstehende Risiken durch die Vorsorgeversicherung sofort abgesichert – ohne besondere Anzeige. Erfahren Sie, welche Anzeigepflichten und Fristen gelten und welche Gefahren vom Versicherungsschutz ausgenommen sind.
Abweichend von Ziff. 4.2 AHB gilt:
Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit ihrem Eintritt, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, auf Aufforderung des Versicherers – die auch durch einen der Beitragsrechnung beigedruckten Hinweis erfolgen kann – binnen 3 Monate nach Empfang dieser Aufforderung jedes neu eingetretene Risiko anzuzeigen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung über den Beitrag für das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige des neuen Risikos erstattet ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist nicht verstrichen war.
Die vereinbarten Versicherungssummen gelten auch für die Vorsorgeversicherung.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch nicht auf die Gefahren, die verbunden sind mit:
- dem Eigentum, Besitz oder Betrieb von Bahnen, Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen von Ruderbooten);
- der Herstellung von Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen oder Teilen für Luft-, Raum- und Wasserfahrzeuge;
- Tätigkeiten (z. B. Wartung, Reparatur, Beförderung) an Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen oder Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugteilen;
- dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen.
Was bedeutet das konkret?
Die Vorsorgeversicherung sorgt dafür, dass neue Risiken, die erst nach Vertragsabschluss entstehen, sofort mitversichert sind – ganz ohne vorherige Meldung. Auf Aufforderung des Versicherers müssen solche Risiken jedoch fristgerecht angezeigt werden, damit der Schutz bestehen bleibt. Bestimmte Gefahren rund um Luft-, Raum- und Wasserfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge sind dabei ausgenommen.
Häufige Fragen
Sind neu entstehende Risiken automatisch versichert?
Ja. Für Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Er beginnt sofort mit ihrem Eintritt, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf.
Welche Frist gilt für die Anzeige eines neuen Risikos?
Auf Aufforderung des Versicherers – die auch durch einen der Beitragsrechnung beigedruckten Hinweis erfolgen kann – ist jedes neu eingetretene Risiko binnen 3 Monaten nach Empfang dieser Aufforderung anzuzeigen.
Was passiert, wenn die Anzeige unterbleibt?
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb der Monatsfrist keine Vereinbarung über den Beitrag zustande, fällt der Versicherungsschutz für dieses Risiko rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort.
Gelten die Versicherungssummen auch für die Vorsorgeversicherung?
Ja, die vereinbarten Versicherungssummen gelten auch für die Vorsorgeversicherung.
Welche Gefahren sind von der Vorsorgeversicherung ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Gefahren im Zusammenhang mit Eigentum, Besitz oder Betrieb von Bahnen, Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen von Ruderbooten), deren Herstellung und Teilen, entsprechenden Tätigkeiten wie Wartung, Reparatur oder Beförderung sowie dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023