In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse ist im Tarif Handel und Gewerbe mit Produktdeckung geregelt, dass die im Deckblatt genannte Maklerfirma bevollmächtigt ist, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen – mit der Pflicht, diese unverzüglich weiterzuleiten.
Für die Maklerklausel gilt Folgendes:
Die im Deckblatt genannte Maklerfirma ist – insoweit abweichend von Vertragsteil A, Ziff. 1.5 dieser BBR – bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen.
Sie ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherungsnehmer bzw. die Haftpflichtkasse weiterzuleiten.
- Versicherungssummen / Sublimits
Was bedeutet das konkret?
Die im Deckblatt genannte Maklerfirma darf für den Vertrag bestimmte Erklärungen und Anzeigen annehmen. Sie fungiert damit als Empfangsstelle und muss die entgegengenommenen Mitteilungen ohne schuldhaftes Zögern an den Versicherungsnehmer bzw. an die Haftpflichtkasse weiterreichen. Diese Regelung weicht von Vertragsteil A, Ziff. 1.5 der BBR ab.
Häufige Fragen
Welche Rechte hat die Maklerfirma laut Maklerklausel?
Die im Deckblatt genannte Maklerfirma ist bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen.
Was muss die Maklerfirma mit entgegengenommenen Erklärungen tun?
Sie ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherungsnehmer bzw. die Haftpflichtkasse weiterzuleiten.
Von welcher Regelung weicht die Maklerklausel ab?
Die Maklerklausel gilt insoweit abweichend von Vertragsteil A, Ziff. 1.5 dieser BBR.
Welche Maklerfirma ist gemeint?
Gemeint ist die im Deckblatt genannte Maklerfirma.