In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse regelt der Tarif AGG Versicherung, wann Benachteiligungen und Anspruchserhebungen zeitlich gedeckt sind: von der Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Fälle über eine dreijährige Nachmeldefrist bis zu Sonderregeln bei Insolvenz und Meldung von Umständen.
Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein.
Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen
Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die vor Vertragsbeginn begangen wurden.
Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die eine versicherte Person, der Versicherungsnehmer oder eine Tochtergesellschaft bei Abschluss dieses Versicherungsvertrages kannte.
Als bekannt gilt eine Benachteiligung, wenn sie von dem Versicherungsnehmer, einer Tochtergesellschaft oder versicherten Personen als – wenn auch nur möglicherweise – objektiv fehlsam erkannt oder ihnen, wenn auch nur bedingt, als fehlsam bezeichnet worden ist, auch wenn Schadenersatzansprüche weder erhoben noch angedroht noch befürchtet worden sind.
Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung
Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrages begangen und innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrages erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
Die automatische Nachmeldefrist wie auch das Recht zum Erwerb einer weiteren Nachmeldefrist gilt nicht:
- für den Fall eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers,
- in den Fällen, in denen der Versicherungsvertrag wegen Zahlungsverzug beendet worden ist,
- wenn nach Beendigung dieses Vertrages anderweitig Versicherungsschutz für Ansprüche aus Benachteiligungen abgeschlossen wird.
Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen und nach Maßgabe der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres.
Meldung von Umständen (Notice of Circumstance – Regelung)
Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen haben die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrages konkrete Umstände zu melden, die eine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers und/oder der versicherten Personen hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.
Insolvenz
Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Versicherungsnehmers oder einer vom Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft erstreckt sich die Deckung für das betroffene Unternehmen und die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens nur auf Haftpflichtansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens begangen worden sind.
Was bedeutet das konkret?
Die zeitliche Deckungsabgrenzung legt fest, welche Fälle in den Versicherungsschutz fallen. Grundsätzlich müssen Benachteiligung und Anspruch während der Vertragslaufzeit liegen. Ergänzend sind auch ältere, vorvertragliche Fälle abgesichert, sofern sie bei Vertragsschluss nicht bekannt waren. Nach Vertragsende gibt es zudem eine begrenzte Frist, in der Ansprüche noch gemeldet werden können. Bei Insolvenz und einigen weiteren Sonderfällen gelten abweichende Regeln.
Häufige Fragen
Wann muss eine Benachteiligung passiert sein, damit sie versichert ist?
Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Zusätzlich sind auch Benachteiligungen abgesichert, die vor Vertragsbeginn begangen wurden.
Sind vorvertragliche Benachteiligungen immer mitversichert?
Nein. Kein Versicherungsschutz besteht für Benachteiligungen, die eine versicherte Person, der Versicherungsnehmer oder eine Tochtergesellschaft bei Abschluss des Vertrages bereits kannte.
Wie lange können Ansprüche nach Vertragsende noch gemeldet werden?
Der Versicherungsschutz umfasst Anspruchserhebungen, die auf bis zur Beendigung des Vertrages begangenen Benachteiligungen beruhen und innerhalb von 3 Jahren nach Beendigung des Vertrages erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
Wann gilt die Nachmeldefrist nicht?
Die automatische Nachmeldefrist und das Recht zum Erwerb einer weiteren Nachmeldefrist gelten nicht bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers, bei Beendigung wegen Zahlungsverzug sowie wenn nach Vertragsende anderweitig Versicherungsschutz für Ansprüche aus Benachteiligungen abgeschlossen wird.
Was gilt im Fall einer Insolvenz?
Wird das Insolvenzverfahren des Versicherungsnehmers oder einer versicherten Tochtergesellschaft beantragt, erstreckt sich die Deckung für das betroffene Unternehmen und dessen mitversicherte Personen nur auf Haftpflichtansprüche infolge von Benachteiligungen, die bis zum Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens begangen worden sind.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2019