In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif zur AGG-Absicherung das Claims-made-Prinzip: Entscheidend ist die erstmalige, schriftliche Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs während der Vertragslaufzeit. Hier erfahren Sie, wann ein Anspruch als geltend gemacht gilt.
Im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif AGG Versicherung hinsichtlich des Versicherungsfalls das sogenannte Claims-made-Prinzip.
Was ist der Versicherungsfall?
Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Dauer des Versicherungsvertrages.
Wann gilt ein Haftpflichtanspruch als geltend gemacht?
Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn:
- gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird, oder
- ein Dritter dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person zu haben.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2019
Was bedeutet das konkret?
Beim Claims-made-Prinzip kommt es darauf an, wann der Anspruch tatsächlich gegen Sie erhoben wird – und nicht darauf, wann das zugrunde liegende Ereignis passiert ist. Maßgeblich ist, dass die Forderung während der Laufzeit Ihres Vertrages schriftlich an Sie herangetragen wird. Das gilt sowohl, wenn direkt ein Anspruch gestellt wird, als auch, wenn Ihnen jemand schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen Sie zu haben.
Häufige Fragen
Was ist das Claims-made-Prinzip?
Nach dem Claims-made-Prinzip ist der Versicherungsfall die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Dauer des Versicherungsvertrages.
Wann gilt ein Anspruch als geltend gemacht?
Ein Haftpflichtanspruch ist geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person zu haben.
Muss der Anspruch schriftlich erfolgen?
Ja. Sowohl die Erhebung des Anspruchs als auch die Mitteilung eines Dritten, einen Anspruch zu haben, müssen schriftlich erfolgen.
Wer ist von der Geltendmachung erfasst?
Erfasst sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person.