In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse muss der Versicherungsnehmer bestimmte Obliegenheiten erfüllen – vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls. Dazu zählen die Beseitigung Gefahr drohender Umstände, die fristgerechte Schadenanzeige binnen einer Woche, die Mitwirkung bei der Schadenregulierung sowie die Überlassung der Verfahrensführung an den Versicherer.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles:
Besonders Gefahr drohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders Gefahr drohend.
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles:
- Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Dieses soll in Textform erfolgen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
- Gegen einen Mahnbescheid muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf.
- Der Versicherungsnehmer muss im Rahmen seiner Möglichkeiten für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu beachten, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstellen und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Was bedeutet das konkret?
Als Versicherungsnehmer hat man Mitwirkungspflichten. Schon vor einem Schaden soll man auf Verlangen des Versicherers besonders gefährliche Zustände beseitigen, sofern das zumutbar ist. Tritt ein Schaden ein oder werden Ansprüche gegen einen erhoben, muss man den Versicherer zügig informieren, bei der Aufklärung mithelfen und im Falle eines Gerichtsverfahrens dem Versicherer die Steuerung überlassen. Diese Erläuterung dient nur der Orientierung; maßgeblich sind die genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Innerhalb welcher Frist muss ich einen Versicherungsfall anzeigen?
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Die Anzeige soll in Textform erfolgen. Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
Was muss ich bei einem Mahnbescheid tun?
Gegen einen Mahnbescheid müssen Sie fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es dafür einer Weisung des Versicherers bedarf. Zudem ist ein erlassener Mahnbescheid unverzüglich anzuzeigen.
Wer führt bei einem gerichtlichen Haftpflichtverfahren die Verteidigung?
Wird ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, ist die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt. Sie müssen dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Welche Pflichten habe ich vor Eintritt eines Versicherungsfalls?
Besonders Gefahr drohende Umstände müssen Sie auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders Gefahr drohend.
Wie muss ich bei der Schadenregulierung mitwirken?
Sie müssen im Rahmen Ihrer Möglichkeiten für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen und zumutbare Weisungen des Versicherers beachten. Außerdem sind ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstellen, wichtige Umstände mitzuteilen und angeforderte Schriftstücke zu übersenden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2019