Wer in der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse eine Obliegenheit verletzt, muss mit spürbaren Folgen rechnen: Von der fristlosen Kündigung über gekürzte Leistungen bis zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes. Entscheidend sind Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und die Frage der Ursächlichkeit.
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten:
- Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
- Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 8.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
Was bedeutet das konkret?
Obliegenheiten sind Pflichten, die Sie als Versicherungsnehmer im Rahmen des Vertrags einhalten müssen. Halten Sie diese nicht ein, kann das je nach Verschulden unterschiedliche Folgen haben: von einer Kündigung durch den Versicherer über eine anteilige Kürzung der Leistung bis hin zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes. Können Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben oder dass Ihr Verhalten keinen Einfluss auf den Schaden hatte, bleibt der Schutz in vielen Fällen erhalten.
Häufige Fragen
Kann der Versicherer bei einer Obliegenheitsverletzung kündigen?
Ja. Verletzt der Versicherungsnehmer eine vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis fristlos kündigen. Ein Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
Was passiert bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit?
Wird eine Obliegenheit vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz.
Wird bei grober Fahrlässigkeit die Leistung gekürzt?
Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Bleibt der Schutz erhalten, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Schaden hatte?
Ja. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht bei arglistiger Verletzung.
Muss der Versicherer auf die Rechtsfolgen hinweisen?
Bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit setzt der Wegfall des Versicherungsschutzes voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2019