Die Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse schützt im AGG-Baustein vor Ansprüchen wegen Benachteiligung – etwa aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Versichert sind Personen-, Sach- und Vermögensschäden sowie immaterielle Schäden, mitversicherte Personen wie Vorstand oder Geschäftsführung und Tochtergesellschaften mit Sitz in Deutschland.
Umfang des Versicherungsschutzes:
Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen einer Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Benachteiligung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, aus den in Ziff. 1.2 genannten Gründen für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden in Anspruch genommen werden.
Vom Versicherungsschutz ebenfalls umfasst sind Ansprüche auf Ersatz immaterieller Schäden wie z.B. aus § 15 Abs. 2 S.1 und § 21 Abs. 2 S. 3 AGG.
Mitversicherte Personen sind:
- Mitglieder des Aufsichtsrates, des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Versicherungsnehmers oder
- seine leitenden Angestellten.
Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Für die mitversicherten Personen besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
Gründe für eine Benachteiligung sind:
- die Rasse
- die ethnische Herkunft
- das Geschlecht
- die Religion
- die Weltanschauung
- eine Behinderung
- das Alter
- oder die sexuelle Identität
Tochtergesellschaften:
Der Versicherungsschutz im Sinne von Ziff. 1.1 erstreckt sich auch auf Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers, soweit sie ihren Firmensitz in Deutschland haben.
Tochtergesellschaften im Sinne dieses Vertrages sind Unternehmen i. S. v. §§ 290 Abs. 1, Abs. 2, 271 Abs. 1 HGB, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch:
- die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
- das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichts-, des Verwaltungsrats oder eines sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder
- das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben oder
- den Umstand, dass der Versicherungsnehmer bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen eines Unternehmens trägt, das zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels des Versicherungsnehmers dient (Zweckgesellschaft).
Soweit sich der Versicherungsschutz auf neu hinzukommende Tochtergesellschaften erstreckt, umfasst dieser nur solche Benachteiligungen, die nach dem Vollzug des Erwerbes begangen worden sind.
Sanktionen und Embargos:
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Was bedeutet das konkret?
Der AGG-Baustein der Betriebshaftpflicht springt ein, wenn dem Unternehmen oder mitversicherten Führungspersonen vorgeworfen wird, jemanden benachteiligt zu haben – etwa wegen Geschlecht, Alter, Herkunft oder einer Behinderung. Abgedeckt sind dabei nicht nur materielle Schäden, sondern auch immaterielle Ansprüche. Der Schutz greift für die betriebliche und berufliche Tätigkeit und kann sich auch auf deutsche Tochtergesellschaften erstrecken. Diese Erläuterung dient nur als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Welche Schäden sind vom AGG-Versicherungsschutz umfasst?
Versichert sind Personen-, Sach- und Vermögensschäden sowie Ansprüche auf Ersatz immaterieller Schäden, wie z.B. aus § 15 Abs. 2 S.1 und § 21 Abs. 2 S. 3 AGG.
Wer gilt als mitversicherte Person?
Mitversichert sind Mitglieder des Aufsichtsrates, des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Versicherungsnehmers sowie seine leitenden Angestellten – jeweils ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
Welche Benachteiligungsgründe sind erfasst?
Erfasst sind Benachteiligungen wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.
Sind Tochtergesellschaften mitversichert?
Ja, der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers, soweit sie ihren Firmensitz in Deutschland haben. Bei neu hinzukommenden Tochtergesellschaften sind nur Benachteiligungen umfasst, die nach dem Vollzug des Erwerbes begangen worden sind.
Wann besteht trotz Vertrag kein Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange keine direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für entsprechende Sanktionen der Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.