In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten für mitversicherte Personen und Tochtergesellschaften dieselben Bestimmungen wie für den Versicherungsnehmer – doch die Rechte aus dem Vertrag übt allein der Versicherungsnehmer aus. Auch beim Abtretungsverbot des Freistellungsanspruchs gibt es klare Regeln mit einer wichtigen Ausnahme.
Rechte und Pflichten mitversicherter Personen und Tochtergesellschaften:
- Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Bestimmungen sind entsprechend auf die mitversicherten Personen und/oder Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers anwendbar.
- Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.
- Der Versicherungsnehmer ist neben den mitversicherten Personen und/oder Tochtergesellschaften für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
Abtretungsverbot:
- Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
- Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Was bedeutet das konkret?
Mitversicherte Personen und Tochtergesellschaften genießen den gleichen Versicherungsschutz wie der Versicherungsnehmer und müssen dieselben Pflichten beachten. Über die Rechte aus dem Vertrag entscheidet jedoch nur der Versicherungsnehmer. Ansprüche auf Freistellung dürfen erst weitergegeben oder als Sicherheit genutzt werden, wenn sie endgültig feststehen – mit Zustimmung des Versicherers. Nur an den geschädigten Dritten ist die Weitergabe auch ohne diese Zustimmung möglich.
Häufige Fragen
Gelten für mitversicherte Personen dieselben Bestimmungen wie für den Versicherungsnehmer?
Ja. Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Bestimmungen sind entsprechend auf die mitversicherten Personen und/oder Tochtergesellschaften anwendbar.
Wer darf die Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausüben?
Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.
Wer ist für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich?
Der Versicherungsnehmer ist neben den mitversicherten Personen und/oder Tochtergesellschaften für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
Darf der Freistellungsanspruch abgetreten oder verpfändet werden?
Vor seiner endgültigen Feststellung darf der Freistellungsanspruch ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Ist eine Abtretung an den geschädigten Dritten möglich?
Ja. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2019