Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse sind Personen-, Sach- und Vermögensschäden mitversichert, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. Als Versicherungsfall gilt die erstmalige schriftliche Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs während der Vertragsdauer; die Leistung ist auf 1.000.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt und einfach jahresmaximiert.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
Als Versicherungsfall gilt die erstmalige Geltendmachung eines gesetzlichen Haftpflichtanspruches privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person durch Dritte während der Dauer des Versicherungsvertrages.
Ein Haftpflichtanspruch ist geltend gemacht, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person wird ein Anspruch schriftlich erhoben.
- Ein Dritter teilt dem Versicherungsnehmer schriftlich mit, einen Anspruch gegen diese zu haben.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden infolge von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gemäß SGB VII oder gleichartigen Bestimmungen anderer Länder.
Die Versicherungssumme für diese Asbestschäden ist im Rahmen der Versicherungssumme begrenzt auf 1.000.000 EUR je Versicherungsfall, 1-fach jahresmaximiert.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz umfasst hier die gesetzliche Haftpflicht für Schäden, die durch Asbest oder asbesthaltige Substanzen und Erzeugnisse entstehen. Maßgeblich ist, dass ein Dritter während der Vertragsdauer erstmals schriftlich einen Anspruch erhebt oder schriftlich einen Anspruch ankündigt. Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nach SGB VII sind ausgeschlossen. Die Leistung ist auf 1.000.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt und einfach jahresmaximiert.
Häufige Fragen
Welche Schäden durch Asbest sind abgedeckt?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
Wann gilt ein Anspruch als geltend gemacht?
Ein Haftpflichtanspruch ist geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person schriftlich ein Anspruch erhoben wird oder wenn ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen diese zu haben.
Sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten mitversichert?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden infolge von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gemäß SGB VII oder gleichartigen Bestimmungen anderer Länder.
Wie hoch ist die Leistung bei Asbestschäden begrenzt?
Die Versicherungssumme ist im Rahmen der Versicherungssumme begrenzt auf 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und ist einfach jahresmaximiert.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Baunebengewerbe-mit-Produkthaftung 2024