Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse beginnt der Vertrag laut Versicherungsschein und verlängert sich jährlich, sofern nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Neu entstehende Risiken sind über die Die Haftpflichtkasse Vorsorgeversicherung sofort mitversichert, versehentlich nicht gemeldete Risiken bleiben abgesichert, und nach endgültiger Betriebseinstellung gilt eine Nachhaftung von bis zu fünf Jahren – ergänzt um erweiterten Strafrechtsschutz, deutsches Recht und eine Maklerklausel.
Vertragsgrundlagen
Der Beginn des Vertrages ergibt sich aus den Angaben im Versicherungsschein. Der Vertrag verlängert sich von Jahr zu Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf gekündigt wird.
Vertragsrelevante Bestimmungen
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag sowie Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes bestimmen sich nach:
- den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB);
- diesem Vertragsteil A.;
- dem Vertragsteil B.;
- sofern vereinbart Vertragsteil C in Verbindung mit Vertragsteil A. für das Haftungsrisiko wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht wurden – und zwar nach dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat (Produkt-Haftpflichtrisiko);
- Vertragsteil D. in Verbindung mit Vertragsteil A. für das Umwelt- und Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko (privatrechtliche Inanspruchnahme);
- Vertragsteil E. für das Umweltschadens-Risiko (öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme);
- Vertragsteil F. für die Privaten Haftpflichtrisiken.
Anwendbares Recht für die Vertragsauslegung
Auf alle Rechtsstreitigkeiten, die Inhalt, Umfang oder Auslegung dieses Versicherungsvertrages sowie seine Rechtsgültigkeit insgesamt oder einzelner Bestimmungen betreffen, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Das gilt auch, soweit Versicherungsnehmer oder mitversicherte Firmen im Ausland betroffen sind. Örtlich zuständig ist allein das Gericht des inländischen Sitzes des deutschen Versicherungsnehmers.
Salvatorische Klausel
Ist eine einzelne Vertragsbestimmung oder ein Teil davon unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrages beziehungsweise der übrigen Vertragsbestimmungen.
Vertragsrelevante Willenserklärungen
Willenserklärungen zu diesem Vertrag werden ausschließlich zwischen dem im Deckblatt genannten Versicherungsnehmer und der Haftpflichtkasse abgegeben. Ausnahmen gelten nur, soweit sich aus einzelnen Vertragsbestimmungen ausdrücklich etwas anderes ergibt.
Vorsorgeversicherung
Abweichend von den AHB gilt: Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Eintritt des Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, auf Aufforderung des Versicherers jedes neu eingetretene Risiko innerhalb von 3 Monaten nach Empfang dieser Aufforderung anzuzeigen. Diese Aufforderung kann auch durch einen der Beitragsrechnung beigedruckten Hinweis erfolgen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, oder kommt innerhalb einer Monatsfrist nach Eingang der Anzeige beim Versicherer keine Vereinbarung über den Beitrag für das neue Risiko zustande, so entfällt der Versicherungsschutz für dieses Risiko rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Gefahreneintritts.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung eingetreten ist – und zwar zu einem Zeitpunkt, in dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Die vereinbarten Versicherungssummen gelten auch für die Vorsorgeversicherung.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch nicht auf folgende Gefahren:
- Gefahren, die mit dem Eigentum, Besitz oder Betrieb von Bahnen, Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen aller Art verbunden sind (ausgenommen Ruderboote);
- Gefahren, die mit der Herstellung von Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen oder von Teilen dafür verbunden sind;
- Gefahren aus Tätigkeiten an Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen oder deren Teilen (zum Beispiel Wartung, Reparatur, Beförderung);
- Gefahren, die mit dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen verbunden sind.
Versehensklausel
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken. Voraussetzung ist, dass diese im Rahmen der Unternehmensbeschreibung gemäß Versicherungsschein liegen und nach den Bestimmungen dieses Vertrages nicht von der Versicherung ausgeschlossen sind.
Betriebseinstellung / Nachhaftung
Endet der Versicherungsvertrag allein aufgrund der endgültigen und völligen Einstellung von Betrieb, Produktion und/oder Lieferung, so besteht Versicherungsschutz im Umfang dieses Vertrages bis zu fünf Jahre nach Vertragsbeendigung.
Schiedsgerichtsverfahren
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, sofern der Versicherungsnehmer der Haftpflichtkasse die Einleitung unverzüglich anzeigt und ihr die Mitwirkung an diesem Verfahren ermöglicht.
Erweiterter Strafrechtsschutz
Abweichend von den AHB übernimmt die Haftpflichtkasse in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, das im Zusammenhang mit einem unter den Versicherungsschutz fallenden geltend gemachten Haftpflichtanspruch steht, folgende Kosten:
- die Kosten der Verteidigung entsprechend den geltenden Gebührenordnungen – gegebenenfalls auch die mit dem Versicherer besonders vereinbarten höheren Kosten;
- die Gerichtskosten;
- die ortsüblichen Kosten für notwendige Sachverständigengutachten.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die in Vertragsteil A genannten Personen, soweit diese zum Zeitpunkt der Einleitung des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens noch in den Diensten des Versicherungsnehmers standen.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Verfahren, die während der Vertragsdauer einschließlich Nachhaftungszeit in Europa eingeleitet werden.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer sich mit der Haftpflichtkasse über das einzuschlagende Vorgehen im Voraus abstimmt und sie über das Verfahren informiert.
Nicht versichert sind:
- die einem Versicherten auferlegten Bußen, Strafen und andere Leistungen, denen materieller Strafcharakter zukommt (zum Beispiel Geldbußen, Geldstrafen);
- Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, die in keinem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen;
- Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen (zum Beispiel Steuer-, Zoll-, Devisen- oder Außenhandelsvorschriften, kartell-, wettbewerbs- oder patentrechtliche Vorschriften).
Das Sublimit für diese Deckungserweiterung beträgt im Rahmen der Versicherungssummen gemäß Versicherungsschein 100.000 EUR je Verfahren und gleichzeitig für alle Verfahren eines Versicherungsjahres. Vereinbart ist ein Selbstbehalt von 10 % je Verfahren.
Maklerklausel
Die im Deckblatt genannte Maklerfirma ist – abweichend von den Regelungen zu den vertragsrelevanten Willenserklärungen – bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen. Sie ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherungsnehmer beziehungsweise die Haftpflichtkasse weiterzuleiten.
Was bedeutet das konkret?
Der Vertrag beginnt laut Versicherungsschein und verlängert sich jedes Jahr automatisch, wenn nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Welche Rechte und Pflichten gelten, ergibt sich aus mehreren aufgeführten Vertragsteilen und den allgemeinen Haftpflichtbedingungen. Neu entstehende Risiken sind über die Vorsorgeversicherung sofort mitversichert, müssen aber auf Aufforderung fristgerecht angezeigt werden. Zusätzlich gibt es unter anderem eine Nachhaftung von bis zu fünf Jahren nach endgültiger Betriebseinstellung sowie einen erweiterten Strafrechtsschutz mit eigenem Sublimit und Selbstbehalt.
Häufige Fragen
Wie lange läuft der Vertrag und wie kann ich ihn beenden?
Der Vertrag beginnt gemäß Versicherungsschein und verlängert sich von Jahr zu Jahr. Er endet nur, wenn er spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf gekündigt wird.
Sind neue Risiken automatisch mitversichert?
Ja, für nach Abschluss der Versicherung neu entstehende Risiken besteht im Rahmen der Vorsorgeversicherung sofort Versicherungsschutz, ohne besondere Anzeige. Auf Aufforderung des Versicherers muss das neue Risiko jedoch innerhalb von 3 Monaten angezeigt werden, sonst kann der Schutz rückwirkend entfallen.
Was passiert mit dem Versicherungsschutz, wenn der Betrieb eingestellt wird?
Endet der Vertrag allein wegen endgültiger und völliger Einstellung von Betrieb, Produktion und/oder Lieferung, besteht Versicherungsschutz im Umfang dieses Vertrages bis zu fünf Jahre nach Vertragsbeendigung.
Welche Kosten deckt der erweiterte Strafrechtsschutz und welche Grenzen gelten?
Übernommen werden Verteidigungskosten nach den Gebührenordnungen, Gerichtskosten und ortsübliche Kosten für notwendige Sachverständigengutachten – im Zusammenhang mit einem versicherten Haftpflichtanspruch. Das Sublimit beträgt 100.000 EUR je Verfahren und zugleich für alle Verfahren eines Versicherungsjahres, mit einem Selbstbehalt von 10 % je Verfahren. Bußen, Strafen und Leistungen mit Strafcharakter sind nicht versichert.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Baunebengewerbe-mit-Produkthaftung 2024