Beschädigt ein Betrieb gemietete eitsmaschinen auf der Baustelle, greift die Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse: Sie deckt Mietsachschäden an selbstfahrenden und nicht selbstfahrenden eitsmaschinen und weiteren nicht zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen bis 50.000 EUR je Versicherungsfall – mit klar geregelten Ausschlüssen und Selbstbeteiligung.
Abweichend von den Ausschlüssen in den AHB ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Mietsachschäden eingeschlossen, und zwar:
- an selbstfahrenden und nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sowie sonstigen nicht zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen, die der Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten auf der Baustelle von am Bau tätigen Unternehmen gemietet, geliehen, gepachtet oder aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrages in Besitz hat.
- an selbstfahrenden und nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Arbeitsgeräten sowie sonstigen nicht zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen, die der Versicherungsnehmer von nicht am Bau tätigen Unternehmen kurzfristig, maximal bis zu drei Monate, gemietet, geliehen, gepachtet oder aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrages in Besitz hat.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind:
- Schäden infolge Transports
- Schäden durch Brand und Explosion
- Abnutzung und Verschleiß
- Vermögensfolgeschäden
Bei einem Einsatz in einer Arbeitsgemeinschaft beschränkt sich die Entschädigung auf die anteilige Quote des Versicherungsnehmers innerhalb der Arbeitsgemeinschaft.
Die Versicherungssumme ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden auf 50.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt und 2-fach jahresmaximiert.
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 250 EUR, maximal 500 EUR.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht, gehen diese Versicherungen vor.
Was bedeutet das konkret?
Wer als Betrieb Arbeitsmaschinen oder nicht zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge auf der Baustelle nutzt und diese beschädigt, ist für die gesetzliche Haftpflicht abgesichert. Das gilt für Maschinen von am Bau tätigen Unternehmen sowie – kurzfristig bis zu drei Monate – von nicht am Bau tätigen Unternehmen. Bestimmte Schäden wie Transport, Brand, Explosion, Verschleiß und Vermögensfolgeschäden sind ausgeschlossen. Es gilt eine Höchstsumme von 50.000 EUR je Fall sowie ein Selbstbehalt von 10 % pro Schaden.
Häufige Fragen
Welche gemieteten Maschinen sind bei Mietsachschäden versichert?
Versichert sind selbstfahrende und nicht selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie sonstige nicht zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, die von am Bau tätigen Unternehmen für Arbeiten auf der Baustelle in Besitz sind. Ebenso Arbeitsmaschinen, Arbeitsgeräte und solche Fahrzeuge, die von nicht am Bau tätigen Unternehmen kurzfristig, maximal bis zu drei Monate, gemietet, geliehen, gepachtet oder in Verwahrung sind.
Welche Schäden sind bei Mietsachschäden ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Schäden infolge Transports, Schäden durch Brand und Explosion, Abnutzung und Verschleiß sowie Vermögensfolgeschäden.
Wie hoch ist die Selbstbeteiligung bei einem Mietsachschaden?
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 250 EUR und maximal 500 EUR.
Bis zu welcher Summe wird für Mietsachschäden gezahlt?
Die Versicherungssumme ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden auf 50.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt und 2-fach jahresmaximiert.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Baunebengewerbe-mit-Produkthaftung 2024