Die Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse deckt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den im Versicherungsschein beschriebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten – für Personen- und Sachschäden samt Folgeschäden sowie Vermögensschäden. Ebenso mitversichert sind zahlreiche betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken, etwa aus Haus- und Grundbesitz, Veranstaltungen, Tankanlagen, Wachhunden, Reklameeinrichtungen oder Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige.
Mitversichert sind Arbeiten auf fremden Grundstücken, sofern sie im Zusammenhang mit dem versicherten Betrieb stehen.
Allgemeines Betriebsrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers. Sie ergibt sich aus seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten gemäß der Unternehmensbeschreibung im Versicherungsschein, soweit es sich handelt um:
- Personen- und Sachschäden einschließlich deren Folgeschäden
- Vermögensschäden nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertragsteils A.
Nebenrisiken
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages – auch ohne besondere Anzeige – die gesetzliche Haftpflicht aus allen betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, unter anderem aus:
Haus- und Grundbesitz
Mitversichert gilt hier die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutznießer von Grundstücken (ausgenommen Luftlandeplätze), Gebäuden oder Räumlichkeiten. Voraussetzung ist, dass diese ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen genutzt werden.
Versichert sind dabei Schäden infolge eines Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm). Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer die Pflichten vertraglich übernommen hat.
Werden Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten oder Garagen auf dem Betriebsgrundstück – auch Teile davon oder Garagen – mit einem Bruttojahresmietwert über 30.000 EUR an Betriebsfremde oder Dritte vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, ist die gesetzliche Haftpflicht hieraus nur mitversichert, wenn der Beitrag nach dem Brutto-Jahresmiet- bzw. -pachtwert dieser Teile berechnet ist.
Eingeschlossen sind – abweichend von den entsprechenden Bestimmungen der AHB – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer). Ebenfalls eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten.
Hinsichtlich der genannten Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers mitversichert:
- als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 EUR je Versicherungsjahr, einschließlich der persönlichen Haftung angestellter Betriebsarchitekten und deren Hilfspersonal. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
- als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand.
- der Personen, die durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt sind, für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.
- der Zwangs- und Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft.
Weitere mitversicherte Nebenrisiken sind die gesetzliche Haftpflicht:
- aus der Ausrichtung von Veranstaltungen und Tagungen sowie Kurzveranstaltungen und Festveranstaltungen – auch außerhalb des Betriebsgeländes –, sofern und soweit diese Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko gemäß Versicherungsschein stehen.
- aus Besitz und Unterhaltung von Zapfstellen und Tankanlagen, einschließlich der Treibstoffabgabe an Betriebsangehörige und gelegentlich auch Betriebsfremde.
- aus Besitz und Halten von Hunden zur Bewachung der versicherten Betriebsstätte, unter Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft.
- aus dem Vorhandensein elektrischer Leitungen und der gelegentlichen Abgabe elektrischer Energie.
- aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen.
- aus Reklameeinrichtungen (z. B. Transparente, Reklametafeln, Leuchtröhren und dergleichen).
- aus der Veranstaltung von Betriebsfeiern und -ausflügen. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt.
- aus Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige (z. B. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten und dergleichen), auch wenn sie gelegentlich durch Betriebsfremde in Anspruch genommen werden, sowie aus der Unterhaltung von Betriebssportgemeinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser.
- aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Waffen, Munition und Geschossen (nicht jedoch bei Führen oder Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen) sowie deren Überlassung an Betriebsangehörige. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Waffenträger aus dem Gebrauch der Waffen in Ausführung dienstlicher Verrichtungen.
- abweichend von den entsprechenden Bestimmungen der AHB – aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen genetischer Schäden. Wird ein Schaden vom Versicherungsnehmer oder Versicherten durch vorsätzliches Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen herbeigeführt, ist die Haftpflichtkasse von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Was bedeutet das konkret?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Betriebs, wie sie sich aus der Unternehmensbeschreibung im Versicherungsschein ergibt – für Personen- und Sachschäden samt Folgeschäden sowie für Vermögensschäden nach den geltenden Bestimmungen. Zusätzlich sind viele übliche Nebenrisiken automatisch mitversichert, ohne dass man sie einzeln melden muss, etwa aus Haus- und Grundbesitz, Veranstaltungen, Tankanlagen, Wachhunden, Reklame oder Sozialeinrichtungen. Für einige Bereiche gelten Grenzen (z. B. Bausumme bis 1.000.000 EUR je Jahr) und Ausschlüsse, und bei vorsätzlichem Verstoß gegen Strahlenschutzvorschriften entfällt die Leistungspflicht.
Häufige Fragen
Welche Schäden deckt das allgemeine Betriebsrisiko ab?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus seinen im Versicherungsschein beschriebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten – und zwar für Personen- und Sachschäden einschließlich Folgeschäden sowie für Vermögensschäden nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen.
Sind übliche Nebenrisiken automatisch mitversichert?
Ja. Die gesetzliche Haftpflicht aus allen betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken ist im Rahmen des Vertrages auch ohne besondere Anzeige mitversichert, unter anderem aus Haus- und Grundbesitz, Veranstaltungen, Tankanlagen, Wachhunden, elektrischen Leitungen, Messen, Reklame, Betriebsfeiern und Sozialeinrichtungen.
Bis zu welcher Bausumme sind Bauarbeiten mitversichert?
Die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten ist bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 EUR je Versicherungsjahr mitversichert, einschließlich der persönlichen Haftung angestellter Betriebsarchitekten und deren Hilfspersonal. Wird der Betrag überschritten, entfällt die Mitversicherung, und es gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Was gilt beim Umgang mit ionisierenden Strahlen?
Der deckungsvorsorgefreie Umgang mit energiereichen ionisierenden Strahlen ist mitversichert, jedoch sind Ansprüche wegen genetischer Schäden ausgeschlossen. Führt der Versicherungsnehmer oder Versicherte einen Schaden vorsätzlich durch Abweichen von Strahlenschutzvorschriften herbei, ist die Haftpflichtkasse von der Leistungspflicht frei.
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