Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse gilt für die Auslegung und Rechtsgültigkeit des Versicherungsvertrages ausschließlich deutsches Recht – selbst dann, wenn Versicherungsnehmer oder mitversicherte Firmen im Ausland betroffen sind. Örtlich zuständig ist allein das Gericht am inländischen Sitz des deutschen Versicherungsnehmers.
Für alle Rechtsstreitigkeiten, die den Inhalt, den Umfang oder die Auslegung dieses Versicherungsvertrages betreffen, gilt ausschließlich deutsches Recht. Dasselbe gilt für Streitigkeiten über die Rechtsgültigkeit des Vertrages insgesamt oder einzelner Bestimmungen. Deutsches Recht findet auch dann Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Firmen im Ausland betroffen sind.
Örtlich zuständig ist allein das Gericht am inländischen Sitz des deutschen Versicherungsnehmers.
Was bedeutet das konkret?
Für alle Fragen rund um diesen Versicherungsvertrag – etwa zu seinem Inhalt, seinem Umfang, seiner Auslegung oder seiner Gültigkeit – wird ausschließlich deutsches Recht herangezogen. Das gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Firmen im Ausland betroffen sind. Für einen Rechtsstreit ist ausschließlich das Gericht am deutschen Sitz des Versicherungsnehmers zuständig.
Häufige Fragen
Welches Recht gilt für die Auslegung dieses Vertrages?
Für alle Rechtsstreitigkeiten über Inhalt, Umfang, Auslegung und Rechtsgültigkeit des Vertrages gilt ausschließlich deutsches Recht.
Ändert sich das anwendbare Recht, wenn ausländische Firmen betroffen sind?
Nein. Auch wenn der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Firmen im Ausland betroffen sind, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Welches Gericht ist im Streitfall zuständig?
Örtlich zuständig ist allein das Gericht am inländischen Sitz des deutschen Versicherungsnehmers.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hausverwalter 2023