Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse sind neue Risiken, die nach Vertragsabschluss beim Versicherungsnehmer entstehen, im Rahmen der Die Haftpflichtkasse Vorsorgeversicherung sofort und ohne besondere Anzeige mitversichert. Auf Aufforderung des Versicherers muss der Versicherungsnehmer jedes neue Risiko innerhalb von drei Monaten anzeigen, sonst kann der Schutz rückwirkend entfallen – ausgenommen sind bestimmte Gefahren rund um Fahrzeuge.
Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Dieser Schutz beginnt sofort mit dem Eintritt des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, jedes neu eingetretene Risiko anzuzeigen, wenn der Versicherer dazu auffordert. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis erfolgen, der auf die Beitragsrechnung gedruckt ist. Die Anzeige muss binnen 3 Monaten nach Empfang der Aufforderung erfolgen.
Der Versicherungsschutz fällt rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:
- Der Versicherungsnehmer unterlässt die rechtzeitige Anzeige.
- Innerhalb der Monatsfrist nach Eingang der Anzeige beim Versicherer kommt keine Vereinbarung über den Beitrag für das neue Risiko zustande.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige des neuen Risikos erstattet ist, muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung eingetreten ist – und zwar zu einem Zeitpunkt, in dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Die vereinbarten Versicherungssummen gelten auch für die Vorsorgeversicherung.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch nicht auf folgende Gefahren:
- Gefahren im Zusammenhang mit dem Eigentum, Besitz oder Betrieb von Bahnen, Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen aller Art (ausgenommen Ruderboote).
- Gefahren im Zusammenhang mit der Herstellung von Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen oder von Teilen für Luft-, Raum- und Wasserfahrzeuge.
- Gefahren im Zusammenhang mit Tätigkeiten an Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen oder deren Teilen (zum Beispiel Wartung, Reparatur, Beförderung).
- Gefahren im Zusammenhang mit dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen.
Was bedeutet das konkret?
Kommen nach Vertragsabschluss neue Risiken hinzu, sind diese im Rahmen der Vorsorgeversicherung sofort mitversichert, ohne dass man sie sofort melden muss. Fordert der Versicherer jedoch zur Anzeige auf, muss der Versicherungsnehmer das neue Risiko innerhalb von drei Monaten melden. Meldet er es nicht rechtzeitig oder einigt man sich nicht innerhalb eines Monats über den Beitrag, entfällt der Schutz rückwirkend. Es gelten dieselben Versicherungssummen wie im übrigen Vertrag, allerdings sind bestimmte Fahrzeugrisiken ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Sind neue Risiken nach Vertragsabschluss sofort versichert?
Ja. Für Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, beginnt der Versicherungsschutz sofort mit ihrem Eintritt, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf.
Bis wann muss ich ein neues Risiko melden, wenn der Versicherer dazu auffordert?
Der Versicherungsnehmer muss jedes neu eingetretene Risiko binnen 3 Monaten nach Empfang der Aufforderung anzeigen. Diese Aufforderung kann auch als Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen.
Was passiert, wenn ich das neue Risiko nicht rechtzeitig anzeige?
Dann fällt der Versicherungsschutz für dieses Risiko rückwirkend ab dem Gefahreneintritt fort. Das Gleiche gilt, wenn innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Vereinbarung über den Beitrag für das neue Risiko zustande kommt.
Welche Gefahren sind von der Vorsorgeversicherung ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Gefahren rund um Bahnen sowie Luft-, Raum- und Wasserfahrzeuge (außer Ruderboote), deren Herstellung und Teile, Tätigkeiten an ihnen wie Wartung, Reparatur oder Beförderung sowie das Führen und Halten von Kraftfahrzeugen.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hausverwalter 2023