Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse darf die im Deckblatt genannte Maklerfirma Anzeigen und Willenserklärungen des Vertrages entgegennehmen und muss sie unverzüglich an den Versicherungsnehmer oder die Haftpflichtkasse weiterleiten – so klärt die Maklerklausel, welche Rolle der Makler bei der Kommunikation im Vertrag übernimmt.
Die im Deckblatt genannte Maklerfirma ist bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen. Dies gilt abweichend von der sonst geltenden Regelung dieser Bedingungen.
Die Maklerfirma ist verpflichtet, diese Anzeigen und Willenserklärungen unverzüglich an den Versicherungsnehmer beziehungsweise die Haftpflichtkasse weiterzuleiten.
Was bedeutet das konkret?
Die im Deckblatt genannte Maklerfirma darf Anzeigen und Willenserklärungen, die zum Vertrag gehören, für die Beteiligten entgegennehmen. Sie muss diese dann ohne schuldhaftes Zögern an den Versicherungsnehmer oder an die Haftpflichtkasse weitergeben. Diese Regelung weicht von der ansonsten geltenden Bestimmung ab.
Häufige Fragen
Darf der Makler Erklärungen zum Vertrag entgegennehmen?
Ja. Die im Deckblatt genannte Maklerfirma ist bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen.
Was muss der Makler mit erhaltenen Anzeigen und Erklärungen tun?
Er ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherungsnehmer beziehungsweise die Haftpflichtkasse weiterzuleiten.
Welche Maklerfirma ist gemeint?
Gemeint ist die im Deckblatt genannte Maklerfirma.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hausverwalter 2023