Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse bleibt der Versicherungsschutz auch dann bestehen, wenn ein Schiedsgerichtsverfahren vereinbart wird – vorausgesetzt, der Versicherungsnehmer meldet dessen Einleitung unverzüglich und ermöglicht dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren.
Die Vereinbarung eines Schiedsgerichtsverfahrens beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht. Das gilt jedoch nur, wenn der Versicherungsnehmer folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Er zeigt der Haftpflichtkasse die Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens unverzüglich an.
- Er ermöglicht ihr die Mitwirkung an diesem Verfahren.
Was bedeutet das konkret?
Auch wenn statt eines ordentlichen Gerichts ein Schiedsgericht vereinbart wird, bleibt der Versicherungsschutz erhalten. Dafür muss der Versicherungsnehmer den Beginn eines solchen Verfahrens sofort bei der Haftpflichtkasse melden und ihr erlauben, sich an dem Verfahren zu beteiligen.
Häufige Fragen
Bleibt der Versicherungsschutz bestehen, wenn ein Schiedsgericht vereinbart wurde?
Ja, die Vereinbarung eines Schiedsgerichtsverfahrens beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, sofern der Versicherungsnehmer die genannten Voraussetzungen erfüllt.
Was muss der Versicherungsnehmer bei einem Schiedsgerichtsverfahren beachten?
Er muss der Haftpflichtkasse die Einleitung des Verfahrens unverzüglich anzeigen und ihr die Mitwirkung an dem Verfahren ermöglichen.
Wann muss die Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens gemeldet werden?
Die Einleitung ist der Haftpflichtkasse unverzüglich anzuzeigen.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hausverwalter 2023