Wenn ein Mitarbeiter oder der Betrieb bei einem Dritten versehentlich einen Alarm auslöst und dadurch ein Vermögensschaden entsteht, greift bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse der Versicherungsschutz. Erfasst sind dabei gesetzliche Haftpflichtansprüche und in diesem Fall auch öffentlich-rechtliche Ansprüche.
Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden durch einen versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten. Dies gilt abweichend von der Regelung zu Vermögensschäden.
Insoweit gelten auch öffentlich-rechtliche Ansprüche als mitversichert. Dies gilt abweichend von den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen.
Was bedeutet das konkret?
Löst man bei einem Dritten aus Versehen einen Alarm aus und entsteht dadurch ein reiner Vermögensschaden, ist der daraus folgende gesetzliche Haftpflichtanspruch mitversichert. Zusätzlich sind in diesem Zusammenhang auch öffentlich-rechtliche Ansprüche eingeschlossen. Beides gilt abweichend von den sonst geltenden Grundregelungen.
Häufige Fragen
Was ist versichert, wenn ich versehentlich einen Alarm auslöse?
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die durch einen versehentlich bei Dritten ausgelösten Alarm entstehen.
Sind bei einem Fehlalarm auch öffentlich-rechtliche Ansprüche abgedeckt?
Ja, in diesem Zusammenhang gelten auch öffentlich-rechtliche Ansprüche als mitversichert, und zwar abweichend von den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen.
Muss der Alarm absichtlich ausgelöst worden sein, damit der Schutz greift?
Nein, der Einschluss bezieht sich ausdrücklich auf einen versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hausverwalter 2023