Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden an Sachen von Patienten, Betriebsangehörigen und Besuchern mitversichert – etwa bei Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen. Ersetzt wird der Zeitwert, begrenzt auf 30.000 EUR je Schadenereignis, wobei bestimmte Wertgegenstände wie Geld, Schmuck und Uhren ausgeschlossen bleiben.
Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 2 AHB und Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen von Sachen der Patienten, Betriebsangehörigen und Besucher. Voraussetzung beim Abhandenkommen ist, dass es die ursächlich zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbindung steht.
Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen von Betriebsangehörigen und Besuchern. Voraussetzung ist, dass diese Fahrzeuge auf dafür vorgesehenen Plätzen innerhalb des Betriebsgrundstücks ordnungsgemäß abgestellt werden. Liegen die Abstellplätze außerhalb des Betriebsgrundstücks, besteht Versicherungsschutz nur, wenn die Abstellplätze entweder ständig bewacht oder durch ausreichende Sicherung gegen Zutritt und Benutzung betriebsfremder Personen geschützt sind.
Ersetzt wird der Schaden bis zur Höhe des Zeitwertes, den die abhanden gekommenen Sachen am Tag des Schadens hatten.
Die Ersatzleistung je Schadenereignis wird im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden auf 30.000 EUR begrenzt.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht – zum Beispiel Feuer-, Einbruch-Diebstahl- oder Kaskoversicherung –, gehen diese Versicherungen vor.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparkassenbüchern, Urkunden, Uhren, Schmucksachen und Kostbarkeiten. Dies gilt, sofern diese Gegenstände vom Versicherungsnehmer nicht zur Aufbewahrung übernommen worden sind.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz umfasst Schäden an Sachen von Patienten, Betriebsangehörigen und Besuchern, etwa wenn diese beschädigt werden, zerstört werden oder abhandenkommen. Beim Verlust muss ein Zusammenhang mit dem Betrieb bestehen. Auch für abhandengekommene Fahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Schutz. Ersetzt wird der Zeitwert, höchstens 30.000 EUR je Schadenereignis, und andere Versicherungen gehen vor.
Häufige Fragen
Welche Sachen von Patienten und Besuchern sind abgedeckt?
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen von Sachen der Patienten, Betriebsangehörigen und Besucher. Beim Abhandenkommen muss ein ursächlicher Zusammenhang mit einem Ereignis bestehen, das räumlich oder tätigkeitsbedingt mit dem versicherten Betrieb verbunden ist.
Sind auch Fahrzeuge von Mitarbeitern und Besuchern mitversichert?
Ja, das Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen von Betriebsangehörigen und Besuchern ist mitversichert, wenn sie auf dafür vorgesehenen Plätzen innerhalb des Betriebsgrundstücks ordnungsgemäß abgestellt werden. Liegen die Plätze außerhalb, muss der Abstellplatz ständig bewacht oder ausreichend gegen den Zutritt betriebsfremder Personen gesichert sein.
Wie hoch ist die Entschädigung?
Ersetzt wird der Zeitwert, den die abhanden gekommenen Sachen am Tag des Schadens hatten. Die Ersatzleistung je Schadenereignis ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden auf 30.000 EUR begrenzt.
Sind Geld und Schmuck mitversichert?
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparkassenbüchern, Urkunden, Uhren, Schmucksachen und Kostbarkeiten – es sei denn, diese wurden vom Versicherungsnehmer zur Aufbewahrung übernommen.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hausverwalter 2023