Die Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse deckt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem im Versicherungsschein beschriebenen Betrieb ab – für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Mitversichert sind zahlreiche betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken wie Haus- und Grundbesitz, Bauarbeiten bis zu einer bestimmten Bausumme, Betriebsfeiern, Sozialeinrichtungen, Reklameeinrichtungen sowie der Besitz von Waffen oder Wachhunden.
Unternehmensbeschreibung
Die Beschreibung des Unternehmens ergibt sich aus dem Versicherungsschein.
Mitversichert sind Arbeiten auf fremden Grundstücken, sofern sie im Zusammenhang mit dem versicherten Betrieb stehen (z. B. Außendiensttätigkeiten, Auslieferung von Waren). Nicht mitversichert sind jedoch Montage-, Wartungs-, Reparaturarbeiten oder Ähnliches.
Allgemeines Betriebsrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers. Grundlage sind seine Eigenschaften, Rechtsverhältnisse und Tätigkeiten, die sich aus der Unternehmensbeschreibung gemäß Versicherungsschein ergeben. Voraussetzung ist, dass es sich handelt um:
- Personen- und Sachschäden einschließlich deren Folgeschäden
- Vermögensschäden nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen
Nebenrisiken
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages – auch ohne besondere Anzeige – die gesetzliche Haftpflicht aus allen betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, unter anderem aus:
Haus- und Grundbesitz
Mitversichert gilt hier die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutznießer von Grundstücken (ausgenommen Luftlandeplätze), Gebäuden oder Räumlichkeiten. Voraussetzung ist, dass diese ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden.
Versichert sind dabei Schäden infolge eines Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm). Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer diese Pflichten vertraglich übernommen hat.
Werden Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten oder Garagen auf dem Betriebsgrundstück – auch Teile davon oder Garagen – mit einem Bruttojahresmietwert über 30.000 EUR an Betriebsfremde oder Dritte vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, dann ist die gesetzliche Haftpflicht hieraus nur mitversichert, wenn der Beitrag nach dem Brutto-Jahresmiet- bzw. -pachtwert dieser Teile berechnet ist.
Eingeschlossen sind zudem Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer). Ebenfalls eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten.
Hinsichtlich der genannten Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers mitversichert:
- als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 EUR je Versicherungsjahr, einschließlich der persönlichen Haftung angestellter Betriebsarchitekten und deren Hilfspersonal. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
- als früherer Besitzer nach § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand.
- der Personen, die durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt sind, für Ansprüche, die aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen gegen sie erhoben werden. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.
- der Zwangs- und Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft.
Weitere Nebenrisiken
Mitversichert ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht:
- aus dem Verleih und der Vermietung von Fahrrädern sowie Ruder-, Tret- und Paddelbooten.
- aus der Ausrichtung von Veranstaltungen und Tagungen sowie Kurzveranstaltungen und Festveranstaltungen – auch außerhalb des Betriebsgeländes – sofern und soweit diese Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko gemäß Versicherungsschein stehen.
- aus Besitz und Unterhaltung von Zapfstellen und Tankanlagen, einschließlich der Treibstoffabgabe an Betriebsangehörige und gelegentlich auch an Betriebsfremde.
- aus Besitz und Halten von Hunden zur Bewachung der versicherten Betriebsstätte, einschließlich der gesetzlichen Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft.
- aus dem Vorhandensein elektrischer Leitungen und der gelegentlichen Abgabe elektrischer Energie.
- aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen.
- aus Reklameeinrichtungen (z. B. Transparente, Reklametafeln, Leuchtröhren und dergleichen).
- aus der Veranstaltung von Betriebsfeiern und -ausflügen. Mitversichert ist hierbei die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt.
- aus Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige (z. B. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten und dergleichen), auch wenn sie gelegentlich durch Betriebsfremde in Anspruch genommen werden. Ebenso mitversichert ist die Unterhaltung von Betriebssportgemeinschaften und das Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese. Mitversichert ist dabei die gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser.
- aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Waffen, Munition und Geschossen (nicht jedoch beim Führen oder Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen) sowie deren Überlassung an Betriebsangehörige. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Waffenträger aus dem Gebrauch der Waffen in Ausführung dienstlicher Verrichtungen.
- aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen genetischer Schäden. Wird ein Schaden vom Versicherungsnehmer oder Versicherten durch vorsätzliches Abweichen von Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen herbeigeführt, die dem Strahlenschutz dienen, ist die Haftpflichtkasse von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Was bedeutet das konkret?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb, wie er im Versicherungsschein beschrieben ist – für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Neben dem eigentlichen Betrieb sind auch viele übliche Nebenrisiken automatisch mitversichert, etwa Haus- und Grundbesitz, Bauarbeiten bis zu einer bestimmten Bausumme, Betriebsfeiern, Sozialeinrichtungen, Reklame oder das Halten von Wachhunden. Für einige dieser Bereiche gelten bestimmte Grenzen und Ausnahmen, zum Beispiel bei der Vermietung an Dritte über einem festgelegten Mietwert oder beim Umgang mit ionisierenden Strahlen.
Häufige Fragen
Sind Arbeiten auf fremden Grundstücken mitversichert?
Ja, sofern sie im Zusammenhang mit dem versicherten Betrieb stehen, etwa Außendiensttätigkeiten oder die Auslieferung von Waren. Montage-, Wartungs- und Reparaturarbeiten oder Ähnliches sind jedoch ausgeschlossen.
Bis zu welcher Bausumme sind eigene Bauarbeiten mitversichert?
Als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten besteht Versicherungsschutz bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 EUR je Versicherungsjahr. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Mitversicherung, und es gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Was gilt bei Vermietung von Räumen auf dem Betriebsgrundstück an Dritte?
Werden Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten oder Garagen auf dem Betriebsgrundstück mit einem Bruttojahresmietwert über 30.000 EUR an Betriebsfremde oder Dritte überlassen, ist die Haftpflicht hieraus nur mitversichert, wenn der Beitrag nach dem Brutto-Jahresmiet- bzw. -pachtwert dieser Teile berechnet ist.
Ist der Umgang mit ionisierenden Strahlen abgedeckt?
Der deckungsvorsorgefreie Umgang mit energiereichen ionisierenden Strahlen ist mitversichert. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen genetischer Schäden. Bei vorsätzlichem Abweichen von Strahlenschutzvorschriften ist die Haftpflichtkasse von der Leistung frei.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hausverwalter 2023