Die Haftpflichtkasse deckt in ihrer Betriebshaftpflicht Schäden aus dem elektronischen Datenaustausch und der Internetnutzung ab: etwa wenn durch Computerviren, fehlerhafte Speicherung oder Zugangsstörungen bei Dritten Schäden entstehen oder Persönlichkeits- und Namensrechte verletzt werden. Für die Zusatzversicherung gilt eine Versicherungssumme von 1.000.000 EUR, wobei Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik Voraussetzung sind und bestimmte IT-Tätigkeiten ausgeschlossen bleiben.
Versichertes Risiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (zum Beispiel im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger). Dies gilt insoweit abweichend von den entsprechenden Regelungen der AHB. Erfasst sind Schäden aus:
- der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computerviren und/oder andere Schadenprogramme;
- der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten, und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden – nicht jedoch wegen weiterer Datenveränderungen – sowie wegen der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. zur Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
- der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Für diese drei Punkte gilt: Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer seine auszutauschenden, zu übermittelnden oder bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (zum Beispiel Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft hat bzw. hat prüfen lassen, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Zusätzlich sind Schäden erfasst aus:
- der Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche, nicht jedoch für Urheberrechte;
- der Verletzung von Namensrechten. Insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche.
Für die beiden letztgenannten Punkte gilt: In Erweiterung der AHB ersetzt die Haftpflichtkasse
- Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
- Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
Voraussetzung für die Leistung der Haftpflichtkasse ist, dass sie vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich unterrichtet wird, spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, und zwar vollständig.
Versicherungssumme
Im Rahmen der Versicherungssumme für Personenschäden beträgt die Versicherungssumme für die Zusatzversicherung 1.000.000 EUR. Für Schäden aus der Verletzung von Namensrechten beträgt sie jedoch höchstens 100.000 EUR. Diese Versicherungssumme stellt zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
Serienschaden und Anrechnung von Kosten
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese beruhen:
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
- auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln.
Die entsprechende Regelung der AHB wird gestrichen.
Aufwendungen der Haftpflichtkasse für Kosten werden – abweichend von der entsprechenden Regelung der AHB – als Leistung auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die der Haftpflichtkasse nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung der Haftpflichtkasse entstanden sind.
Nicht versicherte Risiken
Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
- Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
- IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
- Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
- Bereithalten fremder Inhalte, zum Beispiel Access-, Host-, Full-Service-Providing;
- Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
- Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
- Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des SigG/SigV;
- Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht.
Ausschlüsse
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche:
- die im Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (zum Beispiel Spamming) oder mit Dateien (zum Beispiel Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können;
- wegen Schäden, die von Unternehmen geltend gemacht werden, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen;
- gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
Was bedeutet das konkret?
Abgesichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden, die beim Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten bei Dritten entstehen – etwa durch Computerviren, fehlerhafte Speicherung, Zugangsstörungen oder die Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten. Voraussetzung ist, dass die Daten mit Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik geschützt und geprüft wurden. Die Versicherungssumme beträgt 1.000.000 EUR, bei Namensrechten höchstens 100.000 EUR. Bestimmte IT-Tätigkeiten sowie einzelne Fallgruppen wie Spamming oder bewusste Pflichtverletzungen sind nicht versichert.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch Computerviren beim Datenaustausch abgedeckt?
Ja, versichert sind Schäden aus der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten bei Dritten durch Computerviren und/oder andere Schadenprogramme. Voraussetzung ist jedoch, dass die Daten durch Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft wurden.
Wie hoch ist die Versicherungssumme für diese Zusatzversicherung?
Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Summe für Personenschäden 1.000.000 EUR, bei Schäden aus der Verletzung von Namensrechten jedoch höchstens 100.000 EUR. Diese Summe ist zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Welche IT-Tätigkeiten sind vom Schutz ausgenommen?
Nicht versichert sind unter anderem Software-Erstellung, -Handel, -Pflege, IT-Beratung und Schulung, Netzwerkplanung und -betrieb, das Bereithalten fremder Inhalte, der Betrieb von Rechenzentren, Datenbanken und Telekommunikationsnetzen, Zertifizierungsdienste sowie Tätigkeiten mit gesetzlicher Pflicht zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
Bis wann muss ein Gerichtsverfahren gemeldet werden?
Die Haftpflichtkasse muss vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich und vollständig unterrichtet werden, spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hausverwalter 2023