Beschädigt ein Betrieb bei seiner eit fremde Sachen, greift bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse der Einschluss für Tätigkeitsschäden: Gedeckt sind gesetzliche Haftpflichtansprüche für Schäden an fremden Sachen, an oder mit denen gearbeitet wurde, samt Vermögensfolgeschäden – begrenzt auf 100.000 EUR und mit Selbstbeteiligung. Ebenso mitversichert sind Schäden an fremden eitsgeräten und Hilfsmitteln, die für die Tätigkeit überlassen wurden.
Tätigkeitsschäden
Eingeschlossen ist – abweichend von den entsprechenden Absätzen der AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind. Ebenso eingeschlossen sind alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden.
Die betreffenden Ausschlussbestimmungen der AHB sowie die gemeinsamen Ausschlussbestimmungen bleiben bestehen.
Ausgeschlossen bleiben:
- Be- und Entladeschäden einschließlich Ladung
- Leitungsschäden
- Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeitsschäden an Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer bzw. bei den Versicherungsnehmern zur Be- und/oder Verarbeitung befinden (wie zum Beispiel Reparatur, Wartung, Lohnveredelung).
Dieser Ausschluss gilt jedoch nur für solche Schäden, die beim unmittelbaren Bearbeitungsvorgang entstanden sind. Zum unmittelbaren Bearbeitungsvorgang zählen zum Beispiel nicht vor- oder nachgelagerte Verpackungstätigkeiten, Transporttätigkeiten oder die Lagerung der Sachen.
Die Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden auf 100.000 EUR begrenzt.
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 100 EUR, maximal 5.000 EUR.
Tätigkeitsschäden an fremden Hilfsmitteln
Eingeschlossen ist – abweichend von den entsprechenden Ziffern der AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Arbeitsgeräten, Arbeitsvorlagen, Werkzeugen oder sonstigen Hilfsmitteln. Voraussetzung ist, dass diese für die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit überlassen worden sind und dass sie nicht länger als vier Wochen überlassen wurden. Mitversichert sind auch alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Dies gilt nicht für Schäden an:
- versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen;
- überlassenen Sachen, die Gegenstand einer vertraglich geschuldeten Prüfung, Reparatur, Be- oder Verarbeitung oder sonstigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit an diesen Sachen waren (zum Beispiel Lohnbe- oder verarbeitung);
sowie für alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Regelungen der AHB zu Erfüllungsansprüchen und zu Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen bleiben bestehen.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche:
- wegen Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;
- von den Gesellschaftern oder deren Angehörigen;
- von den gesetzlichen Vertretern oder solchen Personen, die zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt sind, oder von deren Angehörigen;
- von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder den Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einheitlicher unternehmerischer Leitung stehen.
Unter Anrechnung auf die vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall 50.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 100.000 EUR.
Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 100 EUR, maximal 5.000 EUR.
Was bedeutet das konkret?
Wer bei seiner beruflichen oder gewerblichen Arbeit fremde Sachen beschädigt – etwa an oder mit denen gerade gearbeitet wird –, ist über diesen Einschluss gegen die daraus entstehenden gesetzlichen Haftpflichtansprüche und Vermögensfolgeschäden geschützt. Für solche Tätigkeitsschäden gilt eine Obergrenze von 100.000 EUR sowie eine Selbstbeteiligung von 10 %, mindestens 100 EUR und höchstens 5.000 EUR. Zusätzlich sind auch Schäden an fremden Arbeitsgeräten, Werkzeugen und Hilfsmitteln mitversichert, sofern sie nicht länger als vier Wochen überlassen wurden. Für bestimmte Fälle – etwa Be- und Entladeschäden, Leitungsschäden oder Schäden bei der unmittelbaren Bearbeitung – gelten allerdings Ausschlüsse.
Häufige Fragen
Bis zu welcher Höhe sind Tätigkeitsschäden abgesichert?
Die Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden auf 100.000 EUR begrenzt.
Welche Selbstbeteiligung trägt der Versicherungsnehmer bei einem Tätigkeitsschaden?
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 100 EUR und maximal 5.000 EUR.
Sind Schäden an überlassenen fremden Werkzeugen mitversichert?
Ja, Schäden an fremden Arbeitsgeräten, Arbeitsvorlagen, Werkzeugen oder sonstigen Hilfsmitteln sind eingeschlossen, sofern diese für die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit überlassen wurden und nicht länger als vier Wochen überlassen waren. Nicht versichert sind unter anderem versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Sachen, an denen eine vertraglich geschuldete Prüfung, Reparatur oder Bearbeitung erfolgte.
Welche Schäden bleiben bei Tätigkeitsschäden ausgeschlossen?
Ausgeschlossen bleiben Be- und Entladeschäden einschließlich Ladung, Leitungsschäden sowie Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeitsschäden an Sachen, die sich zur Be- und/oder Verarbeitung beim Versicherungsnehmer befinden – dieser letzte Ausschluss aber nur für Schäden beim unmittelbaren Bearbeitungsvorgang.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hausverwalter 2023