Bei der Haftpflichtkasse übernimmt die Betriebshaftpflicht im Rahmen des erweiterten Strafrechtsschutzes die Verteidigungskosten, wenn ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren mit einem versicherten Haftpflichtanspruch zusammenhängt. Gedeckt sind Verteidigungs-, Gerichts- und Sachverständigenkosten für die versicherten Personen bis zu einem Sublimit von 100.000 EUR, mit einem Selbstbehalt von 10 % je Verfahren.
Abweichend von den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen übernimmt die Haftpflichtkasse in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, das im Zusammenhang mit einem versicherten, geltend gemachten Haftpflichtanspruch steht, folgende Kosten:
- die Kosten der Verteidigung entsprechend den geltenden Gebührenordnungen – gegebenenfalls auch die mit dem Versicherer besonders vereinbarten höheren Kosten;
- die Gerichtskosten;
- die ortsüblichen Kosten für notwendige Sachverständigengutachten.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Vertragsteil A genannten Personen. Voraussetzung ist, dass diese zum Zeitpunkt der Einleitung des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens noch in den Diensten des Versicherungsnehmers standen.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Verfahren, die während der Vertragsdauer einschließlich der Nachhaftungszeit in Europa eingeleitet werden.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass sich der Versicherungsnehmer mit der Haftpflichtkasse im Voraus über das einzuschlagende Vorgehen abstimmt und sie über das Verfahren informiert.
Nicht versichert sind:
- die einem Versicherten auferlegten Bußen, Strafen und andere Leistungen, denen materieller Strafcharakter zukommt (zum Beispiel Geldbußen, Geldstrafen etc.);
- Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, die in keinem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen;
- Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen (zum Beispiel Steuer-, Zoll-, Devisen- oder Außenhandelsvorschriften, kartell-, wettbewerbs- oder patentrechtlichen Vorschriften etc.).
Das Sublimit für diese Deckungserweiterung beträgt im Rahmen der Versicherungssummen gemäß Versicherungsschein 100.000 EUR je Verfahren und gleichzeitig für alle Verfahren eines Versicherungsjahres. Es gilt ein Selbstbehalt von 10 % je Verfahren als vereinbart.
Was bedeutet das konkret?
Wenn gegen eine versicherte Person ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren läuft, das mit einem versicherten Haftpflichtanspruch zusammenhängt, trägt der Versicherer die Kosten der Verteidigung sowie Gerichts- und Sachverständigenkosten. Geschützt sind nur die im Vertrag genannten Personen, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung noch beim Versicherungsnehmer beschäftigt waren, und nur für Verfahren, die während der Vertragsdauer einschließlich Nachhaftungszeit in Europa eingeleitet werden. Der Versicherungsnehmer muss das Vorgehen vorab abstimmen und informieren. Bußen, Strafen und Verfahren ohne Bezug zur versicherten Tätigkeit sowie verwaltungsstrafrechtliche Verfahren sind ausgeschlossen; es gelten ein Sublimit von 100.000 EUR und ein Selbstbehalt von 10 % je Verfahren.
Häufige Fragen
Welche Kosten übernimmt der Versicherer beim erweiterten Strafrechtsschutz?
Übernommen werden die Verteidigungskosten nach den geltenden Gebührenordnungen (ggf. auch besonders vereinbarte höhere Kosten), die Gerichtskosten sowie die ortsüblichen Kosten für notwendige Sachverständigengutachten – vorausgesetzt, das Verfahren steht im Zusammenhang mit einem versicherten Haftpflichtanspruch.
Werden Geldstrafen oder Geldbußen mitversichert?
Nein. Bußen, Strafen und andere Leistungen mit materiellem Strafcharakter, etwa Geldbußen oder Geldstrafen, sind nicht versichert.
Welche Höchstgrenze und welcher Selbstbehalt gelten?
Das Sublimit beträgt 100.000 EUR je Verfahren und gleichzeitig für alle Verfahren eines Versicherungsjahres. Zusätzlich gilt ein Selbstbehalt von 10 % je Verfahren.
Was muss der Versicherungsnehmer tun, damit der Schutz greift?
Der Versicherungsnehmer muss sich mit der Haftpflichtkasse im Voraus über das einzuschlagende Vorgehen abstimmen und sie über das Verfahren informieren.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hotelbetriebe-Gastronomiebetriebe-Diskotheken 2023