Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse bleibt der Versicherungsschutz auch dann bestehen, wenn ein Schiedsgerichtsverfahren vereinbart wird – vorausgesetzt, der Versicherungsnehmer zeigt die Einleitung unverzüglich an und lässt die Mitwirkung des Versicherers zu.
Die Vereinbarung eines Schiedsgerichtsverfahrens beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn der Versicherungsnehmer zwei Voraussetzungen erfüllt:
- Er zeigt der Haftpflichtkasse die Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens unverzüglich an.
- Er ermöglicht der Haftpflichtkasse die Mitwirkung an diesem Verfahren.
Was bedeutet das konkret?
Wenn statt eines ordentlichen Gerichts ein Schiedsgericht vereinbart wird, geht der Versicherungsschutz dadurch nicht verloren. Der Versicherungsnehmer muss allerdings dem Versicherer die Einleitung des Verfahrens sofort mitteilen und ihm erlauben, an dem Verfahren mitzuwirken.
Häufige Fragen
Bleibt der Versicherungsschutz bestehen, wenn ein Schiedsgericht vereinbart wird?
Ja, die Vereinbarung eines Schiedsgerichtsverfahrens beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, sofern der Versicherungsnehmer die Einleitung unverzüglich anzeigt und dem Versicherer die Mitwirkung ermöglicht.
Was muss der Versicherungsnehmer bei einem Schiedsgerichtsverfahren beachten?
Er muss der Haftpflichtkasse die Einleitung des Verfahrens unverzüglich anzeigen und ihr die Mitwirkung an dem Verfahren ermöglichen.
Was passiert, wenn die Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens nicht angezeigt wird?
Der Versicherungsschutz bleibt nur dann unbeeinträchtigt, wenn die Einleitung unverzüglich angezeigt und die Mitwirkung ermöglicht wird. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, greift diese Regelung nicht.
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