Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse gilt für alle Streitigkeiten über Inhalt, Umfang, Auslegung und Rechtsgültigkeit des Versicherungsvertrages ausschließlich deutsches Recht. Zuständig ist allein das Gericht am inländischen Sitz des deutschen Versicherungsnehmers – auch dann, wenn Versicherungsnehmer oder mitversicherte Firmen im Ausland betroffen sind.
Für alle Rechtsstreitigkeiten, die den Inhalt, den Umfang oder die Auslegung dieses Versicherungsvertrages betreffen, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Das gilt ebenso für Streitigkeiten über die Rechtsgültigkeit des Vertrages insgesamt oder einzelner Bestimmungen.
Dies gilt auch, soweit Versicherungsnehmer oder mitversicherte Firmen im Ausland tangiert sind.
Örtlich zuständig ist allein das Gericht des inländischen Sitzes des deutschen Versicherungsnehmers.
Was bedeutet das konkret?
Kommt es zu Streit über den Vertrag – etwa über seinen Inhalt, seinen Umfang, seine Auslegung oder seine Gültigkeit –, wird ausschließlich deutsches Recht angewendet. Das gilt auch dann, wenn Versicherungsnehmer oder mitversicherte Firmen im Ausland betroffen sind. Für solche Streitigkeiten ist ausschließlich das Gericht am inländischen Sitz des deutschen Versicherungsnehmers zuständig.
Häufige Fragen
Welches Recht gilt bei Streitigkeiten über diesen Versicherungsvertrag?
Für alle Rechtsstreitigkeiten über Inhalt, Umfang, Auslegung oder Rechtsgültigkeit des Vertrages findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Welches Gericht ist örtlich zuständig?
Örtlich zuständig ist allein das Gericht am inländischen Sitz des deutschen Versicherungsnehmers.
Gilt das auch, wenn Auslandsbezug besteht?
Ja. Auch wenn Versicherungsnehmer oder mitversicherte Firmen im Ausland tangiert sind, gelten ausschließlich deutsches Recht und die Zuständigkeit des deutschen Gerichts.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hotelbetriebe-Gastronomiebetriebe-Diskotheken 2023