Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse besteht Versicherungsschutz auch für Schadenereignisse im Ausland – etwa auf Geschäftsreisen, bei Messen und Kongressen sowie beim direkten Export ins europäische Ausland und beim indirekten Export. Für Schäden in den USA, US-Territorien und Kanada gelten dabei besondere Regeln zur Kostenanrechnung und ein Selbstbehalt.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Schadenereignisse in folgenden Fällen:
- aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;
- durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);
- durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat oder hat liefern lassen (direkter Export).
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs VII unterliegen.
Bei Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada gilt eine besondere Regelung. Das Gleiche gilt bei Versicherungsfällen, die vor US-amerikanischen oder kanadischen Gerichten oder nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werden. In diesen Fällen werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche – insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und Kanada oder bei dort geltend gemachten Ansprüchen gilt: Der Versicherungsnehmer hat sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens 10.000 EUR selbst zu beteiligen. Dieser Selbstbehalt gilt auch für die vorgenannten Kosten.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden, die im Ausland auftreten – zum Beispiel auf Geschäftsreisen, bei Messen und Kongressen sowie beim Export von Erzeugnissen. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten von im Ausland eingestellten oder eingesetzten Personen sind grundsätzlich ausgeschlossen, bestimmte Ansprüche nach dem Sozialgesetzbuch VII bleiben aber eingeschlossen. Für Schäden in den USA, US-Territorien und Kanada gelten besondere Regeln: Die Abwehrkosten werden auf die Versicherungssumme angerechnet, es gilt ein Selbstbehalt von 10 % (mindestens 1.000 EUR, höchstens 10.000 EUR), und Ansprüche mit Strafcharakter sind ausgeschlossen. Gezahlt wird in Euro.
Häufige Fragen
Sind Schäden im Ausland überhaupt mitversichert?
Ja, mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland vorkommender Schadenereignisse, etwa aus Anlass von Geschäftsreisen, der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten sowie beim indirekten Export und beim direkten Export ins europäische Ausland.
Wie hoch ist der Selbstbehalt bei Schäden in den USA und Kanada?
Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und Kanada oder bei dort geltend gemachten Ansprüchen beteiligt sich der Versicherungsnehmer an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 1.000 EUR und höchstens 10.000 EUR. Dieser Selbstbehalt gilt auch für die Abwehrkosten.
Werden Strafschadensersatzansprüche wie punitive damages übernommen?
Nein, Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
In welcher Währung zahlt der Versicherer?
Die Leistungen erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt in dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hotelbetriebe-Gastronomiebetriebe-Diskotheken 2023