Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse trägt der Versicherungsnehmer bei einem Schaden einen vereinbarten Selbstbehalt selbst mit; die Abwehr unberechtigter Ansprüche bleibt dabei versichert. Sind mehrere Selbstbehalte vereinbart, gilt jeweils der höchste – daneben bestehen besondere Selbstbehalte für erweiterte Deckungen.
Bis zur Höhe eines vereinbarten Selbstbehaltes beteiligt sich der Versicherungsnehmer an der Schadenersatzleistung. Für die Abwehr unberechtigter Ansprüche wird Versicherungsschutz gewährt.
Sind unterschiedliche Selbstbehalte vereinbart, so gilt der höchste Selbstbehalt.
Auf die besonderen Selbstbehalte in den Bestimmungen zu den Erweiterungen des Versicherungsschutzes wird besonders hingewiesen.
Was bedeutet das konkret?
Bei einem Schaden übernimmt der Versicherungsnehmer selbst einen zuvor festgelegten Anteil, den sogenannten Selbstbehalt. Muss ein unberechtigter Anspruch abgewehrt werden, besteht dafür trotzdem Versicherungsschutz. Wurden mehrere verschiedene Selbstbehalte vereinbart, kommt immer der höchste zur Anwendung. Zusätzlich gibt es besondere Selbstbehalte für erweiterte Deckungen.
Häufige Fragen
Muss ich als Versicherungsnehmer einen Teil des Schadens selbst tragen?
Ja, bis zur Höhe eines vereinbarten Selbstbehaltes beteiligt sich der Versicherungsnehmer an der Schadenersatzleistung.
Was gilt, wenn für einen Schaden mehrere Selbstbehalte vereinbart wurden?
Sind unterschiedliche Selbstbehalte vereinbart, gilt der höchste Selbstbehalt.
Ist die Abwehr unberechtigter Ansprüche vom Selbstbehalt betroffen?
Für die Abwehr unberechtigter Ansprüche wird Versicherungsschutz gewährt.
Gibt es neben dem allgemeinen Selbstbehalt weitere Selbstbehalte?
Ja, auf besondere Selbstbehalte in den Bestimmungen zu den Erweiterungen des Versicherungsschutzes wird besonders hingewiesen.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hotelbetriebe-Gastronomiebetriebe-Diskotheken 2023