Sachschäden durch Abwässer sind in der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse mitversichert: Verursacht der Betrieb mit Abwässern einen Sachschaden, greift die gesetzliche Haftpflicht. Nicht abgedeckt sind allerdings Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen. Pro Schadenereignis gilt ein Selbstbehalt von 10 Prozent, mindestens 100 EUR und höchstens 5.000 EUR.
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden, die durch Abwässer entstanden sind. Dies gilt abweichend von der entsprechenden Regelung der AHB.
Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen.
Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 100 EUR und maximal 5.000 EUR.
Was bedeutet das konkret?
Wenn durch Abwässer ein Sachschaden entsteht, ist die gesetzliche Haftpflicht dafür mitversichert. Eine Ausnahme gilt für Entwässerungsleitungen, die durch Verschmutzungen oder Verstopfungen beschädigt werden – diese Schäden sind nicht gedeckt. Bei jedem Schadenereignis trägt man einen Selbstbehalt von 10 Prozent, wobei mindestens 100 EUR und höchstens 5.000 EUR selbst zu zahlen sind.
Häufige Fragen
Sind durch Abwässer verursachte Sachschäden mitversichert?
Ja, die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden, die durch Abwässer entstanden sind, ist eingeschlossen.
Welche Abwasserschäden sind vom Versicherungsschutz ausgenommen?
Ausgeschlossen bleiben Schäden an Entwässerungsleitungen, die durch Verschmutzungen und Verstopfungen entstehen.
Wie hoch ist der Selbstbehalt bei einem Abwasserschaden?
Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 100 EUR und maximal 5.000 EUR.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hotelbetriebe-Gastronomiebetriebe-Diskotheken 2023