Die Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse schließt bestimmte vertraglich übernommene Haftungen ein: Übernimmt der Versicherungsnehmer per Vertrag die gesetzliche Haftpflicht Dritter, ist dies mitversichert, sofern solche Übernahmen in der Branche üblich sind – etwa als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden sowie gegenüber der Deutschen Bahn AG und Behörden.
Abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist die vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommene Haftpflicht in den folgenden Fällen eingeschlossen:
- durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht Dritter, soweit derartige Haftungsübernahmen in der Branche üblich sind;
- als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners;
- gegenüber der Deutschen Bahn AG gemäß deren standardisierten Gestattungsverträgen und Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht;
- gegenüber Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Verträge genormten Inhalts oder sogenannte Gestattungs- und Einstellungsverträge übernommene gesetzliche Haftpflicht.
Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich ist eine per Vertrag freiwillig übernommene Haftung nicht mitversichert. Hier gilt jedoch eine Ausnahme: Übernimmt der Versicherungsnehmer die gesetzliche Haftpflicht anderer durch Vertrag, greift der Versicherungsschutz in bestimmten Fällen doch. Dazu zählen branchenübliche Haftungsübernahmen, die Haftung als Mieter, Pächter, Entleiher oder Leasingnehmer sowie Übernahmen gegenüber der Deutschen Bahn AG und gegenüber Behörden.
Häufige Fragen
Ist eine per Vertrag übernommene Haftung anderer überhaupt mitversichert?
Ja, abweichend von der Grundregel ist die vom Versicherungsnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht Dritter eingeschlossen, soweit solche Haftungsübernahmen in der Branche üblich sind.
Gilt der Schutz auch, wenn ich als Mieter oder Pächter die Haftung meines Vertragspartners übernehme?
Ja, als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen ist die durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners eingeschlossen.
Sind Haftungsübernahmen gegenüber der Deutschen Bahn AG abgedeckt?
Ja, eingeschlossen ist die gegenüber der Deutschen Bahn AG durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht gemäß deren standardisierten Gestattungsverträgen und Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse.
Was gilt bei Verträgen mit Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften?
Eingeschlossen ist die gegenüber Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Verträge genormten Inhalts oder sogenannte Gestattungs- und Einstellungsverträge übernommene gesetzliche Haftpflicht.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hotelbetriebe-Gastronomiebetriebe-Diskotheken 2023