Wer als Betrieb gemietete, geleaste oder gepachtete Räume und Gebäude beschädigt, ist bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse über den Einschluss von Mietsachschäden abgesichert. Erfasst werden Schäden auf Dienst- und Geschäftsreisen sowie an betrieblich genutzten Gebäuden durch Brand, Explosion, Leitungswasser und Abwässer bis 3.000.000 EUR und durch sonstige Ursachen bis 150.000 EUR – jeweils mit klar geregeltem Selbstbehalt und Ausschlüssen.
Mietsachschäden anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an gemieteten Räumen in Gebäuden und/oder an deren Ausstattung entstehen, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden 3.000.000 EUR.
Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 100 EUR, maximal 1.500 EUR.
Mietsachschäden an Gebäuden und Räumen durch Brand, Explosion sowie durch Leitungswasser und Abwässer
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten, geleasten oder gepachteten Gebäuden und/oder Räumen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Brand, Explosion sowie durch Leitungswasser und Abwässer. Nicht erfasst sind Schäden an deren Ausstattung, Einrichtung, Produktionsanlagen und dergleichen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen:
- Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann
Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden 3.000.000 EUR.
Mietsachschäden an Gebäuden und Räumen durch sonstige Ursachen
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten, geleasten oder gepachteten Gebäuden und/oder Räumen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch sonstige Ursachen. Nicht erfasst sind Schäden an deren Ausstattung, Einrichtung, Produktionsanlagen und dergleichen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen:
- Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann
Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden 150.000 EUR.
Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 100 EUR, maximal 1.500 EUR.
Was bedeutet das konkret?
Beschädigt der Betrieb gemietete, geleaste oder gepachtete Räume oder Gebäude, greift der Versicherungsschutz für Mietsachschäden. Er gilt bei Schäden auf Dienst- und Geschäftsreisen sowie an betrieblich genutzten Gebäuden durch Brand, Explosion, Leitungswasser und Abwässer und durch sonstige Ursachen. Je nach Schadenart gelten unterschiedliche Höchstersatzleistungen und ein Selbstbehalt. Bestimmte Schäden – etwa durch Abnutzung oder an technischen Anlagen – sind ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Sind Schäden an gemieteten Räumen während einer Geschäftsreise mitversichert?
Ja, eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an gemieteten Räumen in Gebäuden und/oder an deren Ausstattung entstehen, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung beträgt 3.000.000 EUR, der Selbstbehalt 10 %, mindestens 100 EUR, maximal 1.500 EUR.
Wie hoch ist die Deckung bei einem Brand- oder Leitungswasserschaden an gemieteten Betriebsräumen?
Für Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten, geleasten oder gepachteten Gebäuden und/oder Räumen durch Brand, Explosion sowie Leitungswasser und Abwässer beträgt die Höchstersatzleistung im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden 3.000.000 EUR. Ausstattung, Einrichtung und Produktionsanlagen sind hierbei nicht erfasst.
Welche Schäden sind bei Mietsachschäden nicht mitversichert?
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, und wegen Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann.
Welche Summe gilt bei Mietsachschäden durch sonstige Ursachen?
Bei Schäden an gemieteten, geleasten oder gepachteten Gebäuden und/oder Räumen durch sonstige Ursachen beträgt die Höchstersatzleistung im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden 150.000 EUR. Der Selbstbehalt je Schadenereignis liegt bei 10 %, mindestens 100 EUR, maximal 1.500 EUR.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hotelbetriebe-Gastronomiebetriebe-Diskotheken 2023