In der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse ist nicht nur der Versicherungsnehmer geschützt, sondern auch dessen gesetzliche Vertreter, angestellte Betriebsangehörige sowie eingegliederte und weisungsgebundene Personen. Auch bereits ausgeschiedene Mitarbeiter bleiben für frühere berufliche Tätigkeiten mitversichert – wobei für bestimmte Personengruppen eitsunfälle und Berufskrankheiten ausgeschlossen sind.
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der folgenden Personen:
- Aller gesetzlichen Vertreter und Repräsentanten des Versicherungsnehmers sowie solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teils davon angestellt hat – jeweils in dieser Eigenschaft. Hierzu zählen auch Personen, denen Unternehmerpflichten im Sinne des Sozialgesetzbuchs VII in Verbindung mit dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten übertragen wurden. Ebenso zählen dazu Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte sowie Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz und dergleichen.
- Aller übrigen angestellten Betriebsangehörigen. Bei Betriebsärzten und Sanitätspersonal gilt der Schutz auch für Schäden im Rahmen von Hilfeleistungen bei Notfällen außerhalb der betrieblichen Tätigkeit, sofern hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen einer anderweitigen Versicherung besteht.
- Aller sonstigen Personen, die in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliedert sind und seinem Weisungsrecht unterliegen.
- Aller vorgenannten Personen, die aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschieden sind, und zwar für Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer verursacht haben. Voraussetzung ist, dass diese Schäden im Rahmen und Umfang dieses Vertrages versichert sind.
Für die drei letztgenannten Personengruppen gilt: Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für den Betrieb selbst, sondern erstreckt sich auf viele Personen, die für den Betrieb tätig sind: Führungskräfte und Repräsentanten, spezielle Beauftragte wie Fachkräfte für Arbeitssicherheit, alle übrigen Angestellten sowie eingegliederte und weisungsgebundene Personen. Auch ehemalige Mitarbeiter bleiben für ihre frühere Tätigkeit geschützt. Bei Betriebsärzten und Sanitätspersonal ist unter bestimmten Bedingungen sogar Nothilfe außerhalb des Betriebs mitversichert. Für einen Teil der Personengruppen sind jedoch Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb vom Schutz ausgenommen.
Häufige Fragen
Sind auch die Angestellten eines Betriebs über die Betriebshaftpflicht mitversichert?
Ja. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht aller angestellten Betriebsangehörigen sowie aller sonstigen Personen, die in den Betrieb eingegliedert sind und dem Weisungsrecht des Versicherungsnehmers unterliegen.
Bleiben ehemalige Mitarbeiter nach ihrem Ausscheiden noch versichert?
Ja. Auch aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedene Personen sind für Schäden mitversichert, die sie im Zusammenhang mit ihrer früheren beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer verursacht haben – sofern diese Schäden im Rahmen und Umfang des Vertrages versichert sind.
Gilt der Schutz für Betriebsärzte auch bei Nothilfe außerhalb der Arbeit?
Ja. Bei Betriebsärzten und Sanitätspersonal besteht der Schutz auch für Schäden im Rahmen von Hilfeleistungen bei Notfällen außerhalb der betrieblichen Tätigkeit, sofern hierfür kein Versicherungsschutz durch eine andere Versicherung besteht.
Sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten von Mitarbeitern mitversichert?
Nein. Für die angestellten Betriebsangehörigen, die eingegliederten weisungsgebundenen Personen und die ausgeschiedenen Personen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden ausgeschlossen, wenn es sich um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hotelbetriebe-Gastronomiebetriebe-Diskotheken 2023