Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse sind auch Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander eingeschlossen. Gedeckt sind Personenschäden ohne eitsunfälle oder Berufskrankheiten, Sachschäden über 50 EUR sowie bestimmte Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen.
Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung – auch Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander. Dies gilt für folgende Schäden:
- Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten in dem Betrieb handelt, in dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist.
- Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR betragen.
- Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang der besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn mehrere Personen über den Vertrag mitversichert sind, kann eine dieser Personen unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche gegen eine andere mitversicherte Person geltend machen. Abgedeckt sind Personenschäden, die keine Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Betrieb der schadenverursachenden Person darstellen, Sachschäden über 50 EUR sowie bestimmte Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen.
Häufige Fragen
Sind Ansprüche zwischen mitversicherten Personen abgedeckt?
Ja, Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander sind eingeschlossen, und zwar für bestimmte Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden.
Werden Personenschäden immer übernommen?
Nein, ausgenommen sind Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten in dem Betrieb handelt, in dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist.
Ab welcher Höhe sind Sachschäden gedeckt?
Sachschäden sind eingeschlossen, sofern sie mehr als 50 EUR betragen.
Sind auch Vermögensschäden mitversichert?
Ja, Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen sind im entsprechenden Umfang der besonderen Bedingungen eingeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hotelbetriebe-Gastronomiebetriebe-Diskotheken 2023