Wer bei betrieblichen eiten unter- oder oberirdische Leitungen beschädigt, ist über die Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse gegen die gesetzlichen Haftpflichtansprüche geschützt – einschließlich der daraus entstehenden Folgeschäden und auch bei Tätigkeitsschäden an solchen Leitungen.
Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden an unter- und oberirdischen Leitungen. Dazu zählen auch die sich daraus ergebenden Folgeschäden.
Zusätzlich ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Tätigkeitsschäden an solchen Leitungen eingeschlossen.
Was bedeutet das konkret?
Beschädigt der Versicherungsnehmer Leitungen, die ober- oder unterirdisch verlaufen, sind die gesetzlichen Haftpflichtansprüche daraus mitversichert. Auch Folgeschäden, die sich aus einem solchen Leitungsschaden ergeben, sind erfasst. Ebenso besteht Versicherungsschutz, wenn es sich um Tätigkeitsschäden an diesen Leitungen handelt.
Häufige Fragen
Sind auch unterirdische Leitungen mitversichert?
Ja, eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden an unter- und oberirdischen Leitungen.
Zahlt die Versicherung auch für Folgeschäden aus einem Leitungsschaden?
Ja, die sich aus den Leitungsschäden ergebenden Folgeschäden sind ebenfalls eingeschlossen.
Besteht Schutz, wenn der Schaden bei Arbeiten an der Leitung entsteht?
Ja, auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Tätigkeitsschäden an solchen Leitungen ist eingeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hotelbetriebe-Gastronomiebetriebe-Diskotheken 2023