Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse ist die auf dem Deckblatt genannte Maklerfirma bevollmächtigt, vertraglich vorgeschriebene Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen und muss diese unverzüglich weiterleiten.
Maklerklausel
Die im Deckblatt genannte Maklerfirma ist bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen. Dies gilt abweichend von der entsprechenden Regelung in Vertragsteil A dieser BBR.
Die Maklerfirma ist verpflichtet, solche Anzeigen und Willenserklärungen unverzüglich an den Versicherungsnehmer bzw. an die Haftpflichtkasse weiterzuleiten.
Was bedeutet das konkret?
Die auf dem Deckblatt genannte Maklerfirma darf Anzeigen und Willenserklärungen, die vertraglich vorgeschrieben sind, entgegennehmen. Sie ist dann verpflichtet, diese ohne schuldhaftes Zögern an den Versicherungsnehmer oder an die Haftpflichtkasse weiterzugeben.
Häufige Fragen
Darf der Makler Erklärungen für den Vertrag entgegennehmen?
Ja, die im Deckblatt genannte Maklerfirma ist bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen.
Was muss der Makler mit erhaltenen Anzeigen und Erklärungen tun?
Die Maklerfirma ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherungsnehmer bzw. an die Haftpflichtkasse weiterzuleiten.
Welche Maklerfirma ist gemeint?
Gemeint ist die im Deckblatt genannte Maklerfirma.
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