Wer über die Haftpflichtkasse eine Betriebshaftpflicht abschließt und an einer eits-, Liefergemeinschaft oder einem Konsortium teilnimmt, sollte wissen: Ansprüche der Partner untereinander sowie gegen die Partner wegen unmittelbar erlittener Schäden sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Bei der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften sowie an Konsortien gilt eine besondere Regelung. Diese besteht unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen, insbesondere der Versicherungssummen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits- / Liefergemeinschaft / das Konsortium unmittelbar erlitten haben. Dies betrifft:
- Ansprüche der Partner der Arbeits- / Liefergemeinschaft / des Konsortiums untereinander
- Ansprüche gegen die Partner sowie umgekehrt Ansprüche der Partner
Was bedeutet das konkret?
Wer an einer Arbeits- oder Liefergemeinschaft oder an einem Konsortium teilnimmt, ist für Schäden untereinander nicht versichert. Schäden, die ein Partner oder die Gemeinschaft selbst unmittelbar erleidet, fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Das gilt sowohl für Ansprüche der Partner gegeneinander als auch für Ansprüche gegen die Partner und umgekehrt. Die übrigen Vertragsbedingungen, insbesondere die Versicherungssummen, bleiben davon unberührt.
Häufige Fragen
Sind Schäden zwischen den Partnern einer Arbeitsgemeinschaft versichert?
Nein. Ansprüche der Partner einer Arbeits- / Liefergemeinschaft oder eines Konsortiums untereinander sind ausgeschlossen, wenn es um Schäden geht, die ein Partner oder die Gemeinschaft unmittelbar erlitten hat.
Gilt der Ausschluss auch für Ansprüche gegen die Partner?
Ja. Der Ausschluss betrifft sowohl Ansprüche gegen die Partner als auch umgekehrt Ansprüche der Partner, soweit es um unmittelbar erlittene Schäden eines Partners oder der Gemeinschaft geht.
Ändert diese Regelung etwas an den vereinbarten Versicherungssummen?
Nein. Die Regelung gilt unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen, insbesondere der Versicherungssummen.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Hotelbetriebe-Gastronomiebetriebe-Diskotheken 2023