Die Haftpflichtkasse: Die Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse deckt die gesetzliche Haftpflicht aus den im Versicherungsschein beschriebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten des Betriebs ab – von Personen-, Sach- und Vermögensschäden über eiten auf fremden Grundstücken bis zu zahlreichen betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken wie Haus- und Grundbesitz, Veranstaltungen, Wachhunden, Tankanlagen und mehr.
Unternehmensbeschreibung
Die Unternehmensbeschreibung ergibt sich aus dem Versicherungsschein.
Mitversichert sind Arbeiten auf fremden Grundstücken, sofern sie im Zusammenhang mit dem versicherten Betrieb stehen (z.B. Außendiensttätigkeiten, Auslieferung von Waren). Nicht mitversichert sind Montage-, Wartungs-, Reparaturarbeiten o.ä.
Allgemeines Betriebsrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers. Grundlage sind seine Eigenschaften, Rechtsverhältnisse und Tätigkeiten, die sich aus der Unternehmensbeschreibung gemäß Versicherungsschein ergeben. Versichert ist dies, soweit es sich handelt um:
- Personen- und Sachschäden einschließlich deren Folgeschäden
- Vermögensschäden nach den vereinbarten Maßgaben
Nebenrisiken
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages – auch ohne besondere Anzeige – die gesetzliche Haftpflicht aus allen betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, unter anderem aus:
Haus- und Grundbesitz
Mitversichert gilt hier die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutznießer von Grundstücken (ausgenommen Luftlandeplätze), Gebäuden oder Räumlichkeiten. Voraussetzung ist, dass sie ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden.
Versichert sind hierbei Schäden infolge eines Verstoßes gegen die dem Versicherungsnehmer in den genannten Eigenschaften obliegenden Pflichten (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm). Das gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer diese Pflichten vertraglich übernommen hat.
Werden Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten oder Garagen auf dem Betriebsgrundstück – auch Teile davon/Garagen – mit einem Bruttojahresmietwert über 30.000 EUR an Betriebsfremde/Dritte vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, ist die gesetzliche Haftpflicht hieraus nur mitversichert, wenn der Beitrag nach dem Brutto-Jahresmiet- bzw. -pachtwert dieser Teile berechnet ist.
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer). Ebenso eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals.
Mitversichert ist hinsichtlich der aufgeführten Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers:
- als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 EUR je Versicherungsjahr, einschließlich der persönlichen Haftung angestellter Betriebsarchitekten und deren Hilfspersonal. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
- als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand.
- der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.
- der Zwangs- und Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft.
Weitere Nebenrisiken
Mitversichert ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht:
- aus dem Verleih und der Vermietung von Fahrrädern sowie Ruder-, Tret- und Paddelbooten.
- aus der Ausrichtung von Veranstaltungen und Tagungen sowie Kurzveranstaltungen und Festveranstaltungen – auch außerhalb des Betriebsgeländes –, sofern und soweit diese Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko gemäß Versicherungsschein stehen.
- aus Besitz und Unterhaltung von Zapfstellen und Tankanlagen mit Einschluss der Treibstoffabgabe an Betriebsangehörige und gelegentlich auch Betriebsfremde.
- aus Besitz und Halten von Hunden zur Bewachung der versicherten Betriebsstätte, unter Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft.
- aus dem Vorhandensein elektrischer Leitungen und der gelegentlichen Abgabe elektrischer Energie.
- aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen.
- aus Reklameeinrichtungen (z.B. Transparente, Reklametafeln, Leuchtröhren und dergl.).
- aus der Veranstaltung von Betriebsfeiern und -ausflügen. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt.
- aus Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige (z.B. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten und dergl.), auch wenn sie gelegentlich durch Betriebsfremde in Anspruch genommen werden, sowie aus der Unterhaltung von Betriebssportgemeinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser.
- aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Waffen, Munition und Geschossen (nicht jedoch bei Führen oder Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen) sowie deren Überlassung an Betriebsangehörige. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Waffenträger aus dem Gebrauch der Waffen in Ausführung dienstlicher Verrichtungen.
- aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen genetischer Schäden. Wird ein Schaden vom Versicherungsnehmer oder Versicherten durch vorsätzliches Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen herbeigeführt, ist die Haftpflichtkasse von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Was bedeutet das konkret?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Betriebs, die sich aus der Unternehmensbeschreibung im Versicherungsschein ergibt – also für Personen-, Sach- und Folgeschäden sowie für Vermögensschäden nach den vereinbarten Maßgaben. Zusätzlich sind zahlreiche betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken automatisch mitversichert, etwa Haus- und Grundbesitz, Bauarbeiten bis zu einer bestimmten Bausumme, Veranstaltungen, Tankanlagen, Wachhunde, Waffen oder Sozialeinrichtungen. Für einzelne Bereiche gelten Grenzen und Ausschlüsse, zum Beispiel bei Vermietung über einem bestimmten Mietwert, bei Überschreiten der Bausumme oder bei vorsätzlichen Verstößen gegen Strahlenschutzvorschriften.
Häufige Fragen
Sind Arbeiten auf fremden Grundstücken mitversichert?
Ja, sofern sie im Zusammenhang mit dem versicherten Betrieb stehen, etwa Außendiensttätigkeiten oder die Auslieferung von Waren. Nicht mitversichert sind Montage-, Wartungs- und Reparaturarbeiten o.ä.
Bis zu welcher Bausumme sind Bauarbeiten am eigenen Grundbesitz mitversichert?
Als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten besteht Mitversicherung bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 EUR je Versicherungsjahr, einschließlich der persönlichen Haftung angestellter Betriebsarchitekten und deren Hilfspersonal. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Mitversicherung und es gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Ist die Vermietung an Betriebsfremde abgedeckt?
Werden Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten oder Garagen auf dem Betriebsgrundstück mit einem Bruttojahresmietwert über 30.000 EUR an Betriebsfremde oder Dritte überlassen, ist die Haftpflicht hieraus nur mitversichert, wenn der Beitrag nach dem Brutto-Jahresmiet- bzw. -pachtwert dieser Teile berechnet ist.
Zahlt die Haftpflichtkasse bei Strahlenschäden immer?
Der deckungsvorsorgefreie Umgang mit energiereichen ionisierenden Strahlen ist mitversichert. Ausgeschlossen bleiben jedoch Ansprüche wegen genetischer Schäden. Wird ein Schaden vorsätzlich durch Abweichen von Strahlenschutzvorschriften herbeigeführt, ist die Haftpflichtkasse von der Leistung frei.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Reha-Pflegeeinrichtungen 2023