Die Haftpflichtkasse ersetzt in ihrer Betriebshaftpflicht Schäden an fremden Sachen, die bei einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit an oder mit diesen Sachen entstehen, sowie Schäden an überlassenen fremden eitsgeräten und Werkzeugen. Versichert sind auch die daraus folgenden Vermögensschäden – mit festen Versicherungssummen und einem Selbstbehalt pro Schaden.
Tätigkeitsschäden
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind. Ebenfalls eingeschlossen sind alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden.
Die betreffenden Ausschlussbestimmungen sowie die gemeinsamen Ausschlussbestimmungen bleiben bestehen.
Ausgeschlossen bleiben:
- Be- und Entladeschäden einschließlich Ladung
- Leitungsschäden
- Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeitsschäden an Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer bzw. bei den Versicherungsnehmern zur Be- und/oder Verarbeitung (wie zum Beispiel Reparatur, Wartung, Lohnveredelung) befinden.
Dieser Ausschluss gilt jedoch nur für solche Schäden, die beim unmittelbaren Bearbeitungsvorgang entstanden sind. Zum unmittelbaren Bearbeitungsvorgang zählen nicht zum Beispiel vor- oder nachgelagerte Verpackungstätigkeiten, Transporttätigkeiten oder die Lagerung der Sachen.
Die Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden auf 100.000 EUR begrenzt.
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 100 EUR, maximal 5.000 EUR.
Tätigkeitsschäden an fremden Hilfsmitteln
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Arbeitsgeräten, Arbeitsvorlagen, Werkzeugen oder sonstigen Hilfsmitteln, sofern diese nicht länger als vier Wochen überlassen wurden und für die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit überlassen worden sind. Ebenfalls eingeschlossen sind alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Dies gilt nicht für Schäden an:
- versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen;
- überlassenen Sachen, die Gegenstand einer vertraglich geschuldeten Prüfung, Reparatur, Be- oder Verarbeitung oder sonstigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit an diesen Sachen waren (zum Beispiel Lohnbe- oder verarbeitung),
und für alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Regelungen zu Erfüllungsansprüchen und zu Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen bleiben bestehen.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche:
- wegen Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;
- von den Gesellschaftern oder deren Angehörigen;
- von den gesetzlichen Vertretern oder solchen Personen, die zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt sind, oder deren Angehörigen;
- von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder den Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einheitlicher unternehmerischer Leitung stehen.
Unter Anrechnung auf die vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie die Jahreshöchstersatzleistung beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall 50.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 100.000 EUR.
Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 100 EUR, maximal 5.000 EUR.
Was bedeutet das konkret?
Beschädigt der Betrieb bei seiner Arbeit fremde Sachen, an oder mit denen er tätig ist, springt der Versicherer für diese Schäden und die daraus folgenden Vermögensschäden ein. Auch Schäden an kurzzeitig überlassenen fremden Arbeitsgeräten und Werkzeugen sind mitversichert. Für beide Fälle gelten feste Höchstsummen sowie ein Selbstbehalt von 10 %, mindestens 100 EUR und höchstens 5.000 EUR pro Schaden. Bestimmte Konstellationen, etwa reine Bearbeitungsschäden oder Verschleiß, bleiben ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Sind Schäden an Sachen versichert, die man gerade repariert oder bearbeitet?
Nein. Ausgeschlossen sind Tätigkeitsschäden an Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Be- und/oder Verarbeitung befinden, etwa zur Reparatur, Wartung oder Lohnveredelung. Dieser Ausschluss gilt jedoch nur für Schäden, die beim unmittelbaren Bearbeitungsvorgang entstehen – vor- oder nachgelagerte Verpackung, Transport oder Lagerung zählen nicht dazu.
Wie hoch ist die Selbstbeteiligung bei Tätigkeitsschäden?
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 100 EUR und maximal 5.000 EUR. Dieselbe Selbstbeteiligung gilt auch bei Tätigkeitsschäden an fremden Hilfsmitteln je Schadenereignis.
Bis zu welchem Betrag sind fremde Hilfsmittel abgesichert?
Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 50.000 EUR, die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres 100.000 EUR. Diese Beträge werden auf die vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall und die Jahreshöchstersatzleistung angerechnet.
Sind alle überlassenen fremden Werkzeuge mitversichert?
Versichert sind fremde Arbeitsgeräte, Arbeitsvorlagen, Werkzeuge oder sonstige Hilfsmittel, die für die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit überlassen wurden – allerdings nur, wenn sie nicht länger als vier Wochen überlassen sind. Nicht versichert sind unter anderem versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge sowie Sachen, an denen eine vertraglich geschuldete Tätigkeit vorgenommen wurde, außerdem Schäden durch Abnutzung, Verschleiß oder übermäßige Beanspruchung.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Reha-Pflegeeinrichtungen 2023