Die Haftpflichtkasse: Beschädigt ein Betrieb beim Be- oder Entladen fremde Transportmittel, Container oder das Ladegut, greift in der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse dieser Einschluss: Er umfasst die gesetzliche Haftpflicht für Schäden an Transportmitteln jeder Art und an Containern sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – auch Schäden am Ladegut.
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Transportmitteln jeder Art und von Containern beim oder durch das Be- und Entladen.
Das Bewegen dieser Transportmittel und Container, das diesem Zweck dient, wird dem Be- und Entladen gleichgestellt.
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen:
- beim Abheben der Container von den Fahrzeugen oder Transportmitteln
- beim Heben der Container auf die Fahrzeuge
Für Schäden am Ladegut beim oder durch das Be- und Entladen besteht Versicherungsschutz nur insoweit, als:
- die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist
- es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, nicht um vom Versicherungsnehmer be- und/oder verarbeitete Sachen und nicht um Sachen handelt, die von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten geliefert wurden
- der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. nicht in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde
Was bedeutet das konkret?
Wer beim Be- oder Entladen fremde Transportmittel oder Container beschädigt, ist über diesen Einschluss abgesichert. Auch das dafür nötige Bewegen der Transportmittel und Container zählt zum Be- und Entladen, und beim Abheben oder Aufheben von Containern sind Schäden ebenfalls mitversichert. Für Schäden am Ladegut selbst gilt der Schutz nur unter den genannten Voraussetzungen – etwa wenn die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist und nicht aus seinen eigenen Erzeugnissen oder seinem Transport stammt.
Häufige Fragen
Sind Schäden an fremden Transportmitteln und Containern beim Beladen mitversichert?
Ja. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Transportmitteln jeder Art und von Containern beim oder durch das Be- und Entladen.
Zählt auch das Bewegen der Transportmittel zum Be- und Entladen?
Ja. Das diesem Zweck dienende Bewegen der Transportmittel und Container wird dem Be- und Entladen gleichgestellt.
Wann sind Schäden an Containern beim Heben abgedeckt?
Für Container besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn Schäden beim Abheben von den Fahrzeugen oder Transportmitteln oder beim Heben auf die Fahrzeuge entstehen.
Unter welchen Bedingungen sind Schäden am Ladegut versichert?
Schäden am Ladegut sind nur insoweit versichert, als die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, es sich nicht um seine Erzeugnisse, von ihm be- oder verarbeitete oder für ihn gelieferte Sachen handelt und der Transport der Ladung nicht von ihm oder in seinem Auftrag übernommen wurde.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Reha-Pflegeeinrichtungen 2023